01.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210289
Sozialgericht Dortmund: Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgestellt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in der Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.
Am 21.12.2016 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie gab an, bei der Klägerin seit 2008 als Lohnbuchhalterin tätig zu sein. Zuvor habe sie bei der Klägerin den Beruf der Industriekauffrau erlernt und sei bis 2002 dort in der Finanzbuchhaltung beschäftigt gewesen. Als der bisherige Lohnbuchhalter im Jahre 2008 erkrankt sei, habe sie diese Aufgabe für die Klägerin übernommen. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag mit der Klägerin. Sie habe damals ein Angebot erstellt, dass mündlich von der Klägerin angenommen worden sei. Auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat zahle die Klägerin ihr einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,00 EUR. Sie führe ihre Tätigkeit in den Räumen der Klägerin aus. Die Bearbeitungszeit richte sich nach den anfallenden Aufgaben (Krankenkassen-Schätzungen, Lohnabrechnungen erstellen, Stempelzeiten kontrollieren, Zahlen für Statistiken aufbereiten, Prüfungen mit Finanzbeamten oder Mitarbeitern der Rentenversicherung durchführen). Sie pflege die Stammdaten im Lohn-Abrechnungsprogramm der Klägerin, erstelle Krankenkassen-Schätzungen, kontrolliere die Stempelzeiten der Zeiterfassung, erstelle Lohnabrechnungen und SV-Meldungen sowie Steueranmeldungen, erstelle Bescheinigungen, automatisierte Übergaben der Lohndaten an die Finanzbuchhaltungen, die automatisierte Übergabe der Stempelzeiten an die Kostensträgerabrechnung und Auswertungen der KTR-Abrechnung. Bevor sie den Auftrag übernommen habe, habe die Klägerin die Lohnbuchhaltung selbst durchgeführt, so dass ein Lohnprogramm mit sämtlichen abrechnungsrelevanten Daten vorhanden und in die EDV der Klägerin eingebunden gewesen sei. Deshalb arbeite sie auf diesem System weiter. Ebenso nutze sie Drucker und Kopierpapier der Klägerin. Die Auftragsbearbeitung werde hauptsächlich von ihr persönlich ausgeführt. Sachliche Weisungen seien ihr nicht erteilt worden. Sie zahle der Klägerin keine Miete oder eine andere Kostenbeteiligung für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten. Da keine festen Arbeitszeiten vorgegeben seien, liege es in ihrer Verantwortung, die übernommenen Aufgaben termingerecht fertigzustellen. Schnittstellen zwischen ihrer Arbeit und anderen Mitarbeitern der Klägerin seien EDV-seitig vorgegeben. Lohndaten würden durch ihre Freigabe in der Software an die Finanzbuchhaltung übergeben. Soweit Unstimmigkeiten bei der Zeiterfassung vorlägen, würden diese mit der Betriebsleitung geklärt. Sie habe seit 2005 ein Gewerbe angemeldet. Seitdem sei sie selbstständig tätig und führe Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Zum 01.01.2016 seien aus ihren selbstständigen Tätigkeiten bei zwei ihrer Auftraggebern sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen geworden.
Mit Bescheiden vom 30.05.2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Kläger seit dem 09.09.2008 abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Seit dem 01.01.2016 sei die Beigeladene auch in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Zur Begründung der am 17.05.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Beigeladene sei in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin selbstständig und damit sozialversicherungsfrei. Sie sei bei der Auftragsbearbeitung hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit frei. Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestehe nicht. Es seien zwar bestimmte Tätigkeiten aufgrund des Datenschutzes im Hause der Klägerin durchzuführen. Dies betreffe jedoch nicht sämtliche Aufgaben. Auch in fachlicher Hinsicht bestehe kein Weisungsrecht. Die erforderlichen Abrechnungen und die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Meldungen seien korrekt und pünktlich zu den gesetzlich bzw. tariflich vorgeschriebenen Terminen zu erstellen. Die Beigeladene verfüge über die entsprechende Fachkompetenz in der Lohnbuchhaltung, die sich die Klägerin zunutze mache und deren Kontrolle mangels eigener Fachkompetenz nicht möglich sei. Auch die Nutzung des vorhandenen Software-Programms führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. In der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern der Klägerin sei nicht gegeben. Die Beigeladene kläre lediglich Fragen, die im Rahmen von Fehlerprotokollen aufträten, um die ordnungsgemäße Lohnabrechnung herbeizuführen. Eine Überwachung der Arbeitszeiten der Beigeladenen finde nicht statt. Fehlende eigene Investitionen seien bei reinen Dienstleistungen wie der Lohnbuchhaltertätigkeit kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Die Beigeladene trägt vor, sie könne über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Insbesondere bestehe in fachlicher Hinsicht kein Weisungsrecht der Klägerin. Das Aufgabengebiet sei zwar klar vorgegeben, der Weg der Aufgabenerfüllung sei der Beigeladenen jedoch freigestellt.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Klägerin seit 09.09.2008 nicht abhängig beschäftigt ist und nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Prozessakte zum Aktenzeichen S 34 BA 67/18 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Beigeladene ist in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Klägerin abhängig beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hierbei findet keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, sondern zugleich eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung statt (BSG, Urteil vom 11.03.2009, SozR4-2400 § 7a Nr. 2).
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem – ggfls. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.Nw.).
Nach diesen Maßstäben liegt bei der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin für die Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor.
Die Kammer wertet es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen, dass sie in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert ist und ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person zu erbringen hat. Aus den Umständen des mündlich zwischen den Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrages ergibt sich, dass die Klägerin gerade auf die Fachkenntnisse der ihr bereits aus der Ausbildung und der nachfolgenden Beschäftigung bekannten Beigeladenen Wert legte und deshalb eine persönliche Leistungserbringung erwartete. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, stellt ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar (BSG, Urteil vom 17.12.2014, SozR 4-2400 § 28 p Nr.4).
Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem und weitere Arbeitsmittel der Klägerin nutzt und auch im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung mit Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitet. Nichts anderes bedeutet es, wenn die Beigeladene darlegt, dass sie in Zweifelsfällen Klärungen in Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung bzw. anderen Mitarbeitern der Klägerin herbeiführt. Die Beigeladene ist in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig. Zunächst hat sie ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben zu erledigen und dabei auch Wünsche der Klägerin zu berücksichtigen. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis sind gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Es ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass und in wieweit sich die Aufgabenerledigung der Beigeladenen von derjenigen ihres abhängig beschäftigten Vorgängers unterscheidet. Die Beigeladene ist hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten nicht völlig frei, sondern sie hat sie an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen auszurichten.
Der Umstand, dass die Beigeladene für die Klägerin lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und im Übrigen sowohl weitere abhängig beschäftigte Teilzeittätigkeiten als auch Arbeiten als selbstständige Lohnbuchhalterin verrichtet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit ohne Belang. Zu würdigen sind vorliegend nur die Umstände der Tätigkeit für die Klägerin.
Die Beigeladene setzt für ihre Tätigkeit bei der Klägerin kein eigenes Kapital ein und hat auch kein erhebliches Unternehmerrisiko. Die Mietung eines Büros ist für die hier zu beurteilende Tätigkeit nicht erforderlich, weil der Beigeladenen die Geschäftsräume der Klägerin zur Verfügung stehen. Die kostenfreie Nutzung eines Arbeitsplatzes in den Räumen der Klägerin und die Nutzung der Arbeitsmittel der Klägerin sind ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die Zahlung eines Festgehaltes lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos bei der Beigeladenen nicht zu.
In der Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit der Beigeladenen in dem Betrieb der Klägerin und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund treten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.Vm. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert entspricht dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (LSG NRW, Beschluss vom 12.04.2017, Az.: L 8 R 104/17 B
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und der Versicherungspflicht in der Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.
Am 21.12.2016 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie gab an, bei der Klägerin seit 2008 als Lohnbuchhalterin tätig zu sein. Zuvor habe sie bei der Klägerin den Beruf der Industriekauffrau erlernt und sei bis 2002 dort in der Finanzbuchhaltung beschäftigt gewesen. Als der bisherige Lohnbuchhalter im Jahre 2008 erkrankt sei, habe sie diese Aufgabe für die Klägerin übernommen. Es gebe keinen schriftlichen Vertrag mit der Klägerin. Sie habe damals ein Angebot erstellt, dass mündlich von der Klägerin angenommen worden sei. Auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat zahle die Klägerin ihr einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,00 EUR. Sie führe ihre Tätigkeit in den Räumen der Klägerin aus. Die Bearbeitungszeit richte sich nach den anfallenden Aufgaben (Krankenkassen-Schätzungen, Lohnabrechnungen erstellen, Stempelzeiten kontrollieren, Zahlen für Statistiken aufbereiten, Prüfungen mit Finanzbeamten oder Mitarbeitern der Rentenversicherung durchführen). Sie pflege die Stammdaten im Lohn-Abrechnungsprogramm der Klägerin, erstelle Krankenkassen-Schätzungen, kontrolliere die Stempelzeiten der Zeiterfassung, erstelle Lohnabrechnungen und SV-Meldungen sowie Steueranmeldungen, erstelle Bescheinigungen, automatisierte Übergaben der Lohndaten an die Finanzbuchhaltungen, die automatisierte Übergabe der Stempelzeiten an die Kostensträgerabrechnung und Auswertungen der KTR-Abrechnung. Bevor sie den Auftrag übernommen habe, habe die Klägerin die Lohnbuchhaltung selbst durchgeführt, so dass ein Lohnprogramm mit sämtlichen abrechnungsrelevanten Daten vorhanden und in die EDV der Klägerin eingebunden gewesen sei. Deshalb arbeite sie auf diesem System weiter. Ebenso nutze sie Drucker und Kopierpapier der Klägerin. Die Auftragsbearbeitung werde hauptsächlich von ihr persönlich ausgeführt. Sachliche Weisungen seien ihr nicht erteilt worden. Sie zahle der Klägerin keine Miete oder eine andere Kostenbeteiligung für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten. Da keine festen Arbeitszeiten vorgegeben seien, liege es in ihrer Verantwortung, die übernommenen Aufgaben termingerecht fertigzustellen. Schnittstellen zwischen ihrer Arbeit und anderen Mitarbeitern der Klägerin seien EDV-seitig vorgegeben. Lohndaten würden durch ihre Freigabe in der Software an die Finanzbuchhaltung übergeben. Soweit Unstimmigkeiten bei der Zeiterfassung vorlägen, würden diese mit der Betriebsleitung geklärt. Sie habe seit 2005 ein Gewerbe angemeldet. Seitdem sei sie selbstständig tätig und führe Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Zum 01.01.2016 seien aus ihren selbstständigen Tätigkeiten bei zwei ihrer Auftraggebern sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen geworden.
Mit Bescheiden vom 30.05.2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Kläger seit dem 09.09.2008 abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Seit dem 01.01.2016 sei die Beigeladene auch in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Zur Begründung der am 17.05.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Beigeladene sei in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin selbstständig und damit sozialversicherungsfrei. Sie sei bei der Auftragsbearbeitung hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit frei. Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestehe nicht. Es seien zwar bestimmte Tätigkeiten aufgrund des Datenschutzes im Hause der Klägerin durchzuführen. Dies betreffe jedoch nicht sämtliche Aufgaben. Auch in fachlicher Hinsicht bestehe kein Weisungsrecht. Die erforderlichen Abrechnungen und die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Meldungen seien korrekt und pünktlich zu den gesetzlich bzw. tariflich vorgeschriebenen Terminen zu erstellen. Die Beigeladene verfüge über die entsprechende Fachkompetenz in der Lohnbuchhaltung, die sich die Klägerin zunutze mache und deren Kontrolle mangels eigener Fachkompetenz nicht möglich sei. Auch die Nutzung des vorhandenen Software-Programms führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. In der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern der Klägerin sei nicht gegeben. Die Beigeladene kläre lediglich Fragen, die im Rahmen von Fehlerprotokollen aufträten, um die ordnungsgemäße Lohnabrechnung herbeizuführen. Eine Überwachung der Arbeitszeiten der Beigeladenen finde nicht statt. Fehlende eigene Investitionen seien bei reinen Dienstleistungen wie der Lohnbuchhaltertätigkeit kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Die Beigeladene trägt vor, sie könne über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Insbesondere bestehe in fachlicher Hinsicht kein Weisungsrecht der Klägerin. Das Aufgabengebiet sei zwar klar vorgegeben, der Weg der Aufgabenerfüllung sei der Beigeladenen jedoch freigestellt.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Klägerin seit 09.09.2008 nicht abhängig beschäftigt ist und nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Prozessakte zum Aktenzeichen S 34 BA 67/18 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Beigeladene ist in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin bei der Klägerin abhängig beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hierbei findet keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, sondern zugleich eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung statt (BSG, Urteil vom 11.03.2009, SozR4-2400 § 7a Nr. 2).
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem – ggfls. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.Nw.).
Nach diesen Maßstäben liegt bei der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin für die Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor.
Die Kammer wertet es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen, dass sie in ihrer Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert ist und ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person zu erbringen hat. Aus den Umständen des mündlich zwischen den Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrages ergibt sich, dass die Klägerin gerade auf die Fachkenntnisse der ihr bereits aus der Ausbildung und der nachfolgenden Beschäftigung bekannten Beigeladenen Wert legte und deshalb eine persönliche Leistungserbringung erwartete. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, stellt ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar (BSG, Urteil vom 17.12.2014, SozR 4-2400 § 28 p Nr.4).
Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem und weitere Arbeitsmittel der Klägerin nutzt und auch im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung mit Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitet. Nichts anderes bedeutet es, wenn die Beigeladene darlegt, dass sie in Zweifelsfällen Klärungen in Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung bzw. anderen Mitarbeitern der Klägerin herbeiführt. Die Beigeladene ist in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig. Zunächst hat sie ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben zu erledigen und dabei auch Wünsche der Klägerin zu berücksichtigen. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis sind gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Es ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass und in wieweit sich die Aufgabenerledigung der Beigeladenen von derjenigen ihres abhängig beschäftigten Vorgängers unterscheidet. Die Beigeladene ist hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten nicht völlig frei, sondern sie hat sie an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen auszurichten.
Der Umstand, dass die Beigeladene für die Klägerin lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und im Übrigen sowohl weitere abhängig beschäftigte Teilzeittätigkeiten als auch Arbeiten als selbstständige Lohnbuchhalterin verrichtet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit ohne Belang. Zu würdigen sind vorliegend nur die Umstände der Tätigkeit für die Klägerin.
Die Beigeladene setzt für ihre Tätigkeit bei der Klägerin kein eigenes Kapital ein und hat auch kein erhebliches Unternehmerrisiko. Die Mietung eines Büros ist für die hier zu beurteilende Tätigkeit nicht erforderlich, weil der Beigeladenen die Geschäftsräume der Klägerin zur Verfügung stehen. Die kostenfreie Nutzung eines Arbeitsplatzes in den Räumen der Klägerin und die Nutzung der Arbeitsmittel der Klägerin sind ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die Zahlung eines Festgehaltes lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos bei der Beigeladenen nicht zu.
In der Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit der Beigeladenen in dem Betrieb der Klägerin und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund treten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.Vm. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert entspricht dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (LSG NRW, Beschluss vom 12.04.2017, Az.: L 8 R 104/17 B