30.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211934
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.10.2019 – L 7 BA 704/18
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein. Kann ein Gesellschafterbeschluss, der Einstimmigkeit vorsieht, jederzeit durch die Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben werden, so ist seine durch den Einstimmigkeitsbeschluss vermittelte Sperrminorität nicht hinreichend beständig.
LSG Baden-Württemberg
Urteil vom 17.10.2019
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene Ziff. 1 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen ist.
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Der in 1959 geborene Beigeladene Ziff.1 ist Diplomvolkswirt und seit Februar 1992 als Steuerberater, seit 1. Januar 1995 selbständig tätig.
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Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 2. Januar 2015 gegründet und am 26. Januar 2015 in das Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital der Klägerin betrug 25.000,00 EUR. Die Stammeinlage wurde durch Übergang des Vermögens der zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und R. H. bestehenden P. Schaftsgesellschaft SPK Z. und P. Steuerberatungsgesellschaft im Wege des Formwechsels geleistet, wobei auf den Beigeladenen Ziff. 1 20.000,00 EUR entfielen. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin können nur mit 75,1 % der anwesenden Stimmen gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt oder durch abweichenden einstimmigen Gesellschafterbeschluss aller Gesellschafter Einstimmigkeit vereinbart wird (§ 11 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages). Über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Für den Fall, dass Personen im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zusammen über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen, ergeben je EUR 1,00 Geschäftsanteil eine Stimme. Für den Fall, dass Personen im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 5 StBerG zusammen nicht über die Mehrheit der Geschäftsanteile verfügen, stehen ihnen gemeinsam dennoch 51% der Stimmrechte zu, die sich untereinander im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile aufteilen. Den nicht unter § 50a Abs.1 Nr. 5 StBerG fallenden Gesellschaftern stehen in diesem Fall 49% der Stimmrechte zu, die sich untereinander ebenfalls im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile aufteilen.
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Durch notariellen Vertrag vom 29. Januar 2015 trat der Beigeladene Ziff. 1 mit sofortiger Wirkung und mit allen Rechten und Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht rückwirkend nach dem Verhältnis ab 1. Januar 2015 Gesellschaftsanteile im Umfang 3.975,00 EUR an vier Steuerberater und einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 12.525,00 EUR an die F. und P. GmbH Steuerberatungsgesellschaft ab.
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Zu Geschäftsführern der Klägerin wurde der Beigeladene Ziff. 1 und alle Steuerberater mit Gesellschaftsanteil bestellt.
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Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen Ziff. 1 am 30. Januar 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2015 einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit folgenden Regelungen:
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„§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
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1.1. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und der Rechte und der Gesellschafterversammlung zu vertreten.
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1.2. Als Geschäftsführer obliegt ihm die selbständige Leitung der Steuerberatungsgesellschaft nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages unter voller Beachtung der im Steuerberatungsgesetz festgelegten Grundsätze.
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1.3. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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§ 2 Arbeitsleistung, Wettbewerb
12 ...
2.2. Eine bestimmte Arbeitszeit ist nicht vereinbart. Es besteht jedoch Übereinstimmung darin, dass die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit mindestens 40 Stunden beträgt und die Einteilung der Arbeitszeit sich nach den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft zu richten hat.
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2.3. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Laufzeit dieses Vertrages seine Arbeitskraft, seine Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zu widmen.
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2.4. Er ist mit Rücksicht auf seine hervorragende Stellung als Organ der Gesellschaft nicht berechtigt, sonstige aktive Geschäfte für Eigen- oder Fremdrechnung zu betreiben; er darf auch nicht außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig oder unselbständig, beratend, gelegentlich oder mittelbar tätig werden oder sich an Konkurrenzunternehmen beteiligen. Das Verbot umfasst auch eine Beteiligung als stiller Teilhaber oder Unterbeteiligter sowie die Beratung von Konkurrenzunternehmen. ...
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2.6. Die Übernahme einer entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie Aufsichtsrats-, Beirats- und ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter. ...
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§ 3 Geschäftsführung und Vertretung
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3.1 Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere:
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a) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie alle Verfügungen über Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht und die Verpflichtung zur Vornahme solcher Verfügungen;
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b) die Vornahme von baulichen Maßnahmen;
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c) die Anschaffung oder Herstellung von einzelnen Anlagegegenständen mit einem Wert von über EUR 50.000,00;
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d) die Gewährung von Sicherheiten jeder Art, die die Gewährung von Krediten, und zwar innerhalb und außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten über EUR 50.000,- pro Jahr;
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e) die Aufnahme und Kündigung von Krediten und sonstigen Darlehen jeder Art über eine Höhe von EUR 50.000,- pro Jahr;
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f) die Eingehung von Verpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr mit einem jeweiligen Risiko von mehr als EUR 50,000, -;
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g) die Erteilung und der Widerruf von Prokuren, Generalvollmachten und Handlungsvollmachten jeder Art;
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h) die Einstellung oder die Entlassung von Berufsangehörigen, die Erhöhung von Gehältern der Berufsangehörigen und eine allgemeine Gehaltsanpassung der anderen Angestellten, die den üblichen Rahmen übersteigt, und die Verlängerung von Kündigungsfristen über den gesetzlichen Zeitraum hinaus, die Eingehung von Ruhegehaltsverpflichtungen und Gewinnbeteiligungen;
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i) der Ankauf von weiteren Steuerberatungskanzleien;
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j) die Errichtung, Veräußerung, Aufgabe oder Stilllegung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten;
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k) der Erwerb von Beteiligung jeder Art;
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l) der Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen über eine jährliche Verbindlichkeit von EUR 50.000,- hinausgehend;
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m) jegliche Abstimmung in den Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsgesellschaften;
31
n) der Abschluss und die Kündigung von Verträgen über Kooperationen, die über den normalen Geschäftsverkehr hinausgehen;
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o) die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von über EUR 50.000,- im Einzelfall;
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p) die Eingehung stiller Beteiligungen und die Aufnahme stiller Gesellschafter;
34
q) der Abschluss von Verträgen jeder Art mit Beteiligungsgesellschaften, mit Gesellschaftern und Angehörigen von Gesellschaftern, sowie Gesellschaften, an denen Gesellschafter oder deren Angehörigen beteiligt sind;
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r) Erlass und Stundung von Forderungen jeder Art, die EUR 50.000,- überschreiten;
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s) der Ankauf und Verkauf von Wertpapieren;
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t) die Übernahme von Treuhandschaften und Steuerberatung bei steuerbegünstigten Kapitalanlagen;
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u) die unternehmerische Tätigkeit, die nach der Berufshaftpflicht-Versicherung nicht versichert ist, wie z.B. die über eine steuerliche und
wirtschaftliche Beratung hinausgehende Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere von Geldanlagen und Kreditgewährungen sowie die Tätigkeit als Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder Geschäftsführer dritter Gesellschaften. ...
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§ 4 Bezüge des Geschäftsführers
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4.1. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung, die jeweils durch die Gesellschafterversammlung festzulegen ist. Vom 01.01.2015 an wird die Vergütung auf EUR 100.000,00 pro Jahr festgesetzt. Auf die Jahresvergütung erfolgen monatliche Vorauszahlungen in Höhe von EUR 8.333,00. Die Gesellschaft und der Geschäftsführer gehen von der Sozialversicherungsfreiheit der Bezüge aus. Das vereinbarte Jahresgehalt (brutto) stellt die endgültige wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft dar. Krankenversicherungs-, Versorgungswerk- und gegebenenfalls weitere Beiträge werden vom Geschäftsführer selbst in voller Höhe getragen. Bei einem bereinigten Jahresgewinn (vor Praxiswertabschreibung, Zinsen auf Praxisfinanzierung und betrieblicher Steuern, aber nach den endgültigen Geschäftsführergehältern lt. dieser Vereinbarung) von 25% vom Umsatz, erhält der Geschäftsführer einen individuell und von den vor Ort tätigen Geschäftsführern jährlich unter sich auszumachenden Anteil an einem Gesamt-Pool von EUR 110.000,00. Dieser Pool steht der Gesellschaft zur Verteilung unter den Geschäftsführern als Höchstgrenze zur Verfügung. Erreicht der oben berechnete bereinigte Jahresgewinn nicht 25%, so verringert sich der Gesamt-Pool im gleichen Verhältnis wie dieser Prozentsatz unterschritten wird.
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4.2. Der Geschäftsführer erhält neben seinem Gehalt eine erfolgsabhängige Tantieme, die wie folgt zu ermitteln ist: Bei einem Jahresgewinn (ermittelt wie zu 4.1.) von über 25% vom Umsatz erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 7,15% des übersteigenden Betrages. ...
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4.4. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Tätigkeit durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen vorübergehend gehindert, bleiben ihm seine Bezüge für die Zeit der Behinderung bis zur Dauer von sechs Wochen erhalten. ...
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§ 5 Dienstreisen
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§ 6 Urlaub
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6.1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 28 Tage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr.
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6.2 Der Geschäftsführer hat den Zeitpunkt seines Urlaubs in Abstimmung mit etwaigen weiteren Geschäftsführern und den Gesellschaftern so einzurichten, dass den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung getragen wird.
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§ 7 Verschwiegenheitspflicht
...
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§ 8 Kündigung
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8.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Bestellung als Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Im Falle der Abberufung des Geschäftsführers endet der Dienstvertrag, ohne dass es des Ausspruchs einer gesonderten Kündigung bedarf, mit der für eine ordentliche Kündigung vorgesehenen gesetzlichen Kündigungsfrist, beginnend mit der Bekanntgabe der Abberufung an den Geschäftsführer.
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8.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt. ...
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§ 9 Schlussbestimmungen
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...“
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Am 29. Januar 2015 hielten die Gesellschafter der Klägerin eine Gesellschafterversammlung ab und fassten für das Geschäftsjahr 2015 folgenden Beschluss: „Mit sofortiger Wirkung und für das gesamte Geschäftsjahr 2015 wird vereinbart, dass mit Bezug zu § 11 Abs. 5 der Satzung sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschaft nur einstimmig gefasst werden können.“
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Am 25. März 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen Ziff. 1. Neben der zu beurteilenden Tätigkeit übe dieser keine selbständige Tätigkeit aus. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteige - wie in den vergangenen drei Jahren - die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Beigeladene Ziff. 1 sei privat krankenversichert. Zuvor sei er in der SPK Z. und P. Steuerberatungsgesellschaft P. und nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Gesellschafterbeschlüsse würden einstimmig gefasst.
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Nach Anhörung stellte die Beklagte durch Bescheide vom 22. Juli 2015 gegenüber der Klägerin sowie dem Beigeladenen Ziff. 1 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seit dem 29. Januar 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Aufgrund des Kapitaleinsatzes von 14% des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil sei es dem Beigeladenen Ziff. 1 nicht möglich, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin könne er aufgrund von mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Beigeladene Ziff. 1 kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese einem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck eines auch bei Arbeitnehmern verbreiteten leistungsorientierten Vergütungsbestandteiles sei. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen Ziff.1 weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da er sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Der notariell beglaubigte Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Januar 2015 für das Geschäftsjahr 2015 ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages nach zivilrechtlichen Maßstäben wirksame Vereinbarung aller Gesellschafter einer GmbH sei nicht geeignet, die Rechtsmacht zugunsten eines zum Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafter so zu verschieben, dass eine abhängige Beschäftigung nicht mehr in Frage komme. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 als unbegründet zurück.
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Dagegen hat die Klägerin am 20. Januar 2016 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Aufgrund des Einstimmigkeitsbeschlusses vom Januar 2015 sei der Beigeladene Ziff.1 in der Lage, sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft zu blockieren. Die Satzung der Gesellschaft habe eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten, sodass der schriftliche Gesellschafterbeschluss habe rechtswirksam getroffen werden können. Eine Änderung vor Ablauf des 31. Dezember 2015 sei nicht möglich gewesen. Am 1. Oktober 2015 sei auch die Satzung selbst dahingehend konkretisiert worden und gesellschaftsrechtlich vereinbart worden, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen seien.
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Mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 2015 hat ein Mitgesellschafter mit sofortiger dinglicher Wirkung und mit allen Rechten und Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht rückwirkend ab 1. Januar 2015 seinen Geschäftsanteil in Höhe von 225,00 EUR an den Beigeladenen Ziff. 1 abgetreten. Weiterhin haben die Gesellschafter § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages wie folgt geändert: „Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur einstimmig gefasst werden, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.“ Zum 16. November 2015 sind die Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister eingetragen worden.
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Nachdem die Klägerin den notariellen Vertrag vom 1. Oktober 2015 erstmals am 2. Mai 2016 im Klageverfahren vorgelegt hatte, hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Beigeladene Ziff. 1 seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem 16. November 2015 für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht (Schreiben der Beklagten vom 13. Mai 2016). Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt. Es bestehe kein rechtserheblicher Unterschied zwischen der in der Satzung selbst seit 1. Oktober 2015 verankerten Einstimmigkeit und der Einstimmigkeitsvereinbarung im Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015. Im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. November 2015 (B 12 R 2/14 R) seien vorliegend Stimmrechte weder widerruflich übertragen worden noch wäre im Konfliktfall eine Abbedingung der Einstimmigkeit möglich gewesen. Ein nicht einstimmig gefasster Gesellschafterbeschluss wäre auch in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 zwingend unwirksam und nicht durchsetzbar gewesen. Da die Einstimmigkeitsabrede bis zum 31. Dezember 2015 verbindlich vereinbart worden sei, sei auch eine Kündigung dieser Vereinbarung nach § 723 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht möglich gewesen.
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Das SG hat mit Beschluss vom 5. Juli 2016 R. H. und mit Beschluss vom 14. November 2017 die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
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Das SG hat durch Urteil vom 13. Dezember 2017 die Klage abgewiesen. Die Kammer gehe davon aus, dass unter Berücksichtigung aller für und gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände die Umstände überwiegen würden, die gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 sprechen. Der Beigeladene Ziff. 1 trage kein Unternehmerrisiko, erbringe keine Arbeitsleistung, bei der ungewiss sei, ob er eine Vergütung erhalte, sei in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer in eine vorgegebene Betriebsordnung eingegliedert und weisungsgebunden. Der Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 2015 enthalte keine Bestimmung, die eine Anweisung an den Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss untersage. Nach den Regelungen des Anstellungsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages bedürften bestimmte Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Anstellungsvertrag des Beigeladenen Ziff. 1 enthalte hinsichtlich der Vergütung, des Urlaubs und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall arbeitnehmerähnliche Regelungen. Der Beigeladene Ziff. 1 habe keine Rechtsmacht, Weisungen der Gesellschafter zu verhindern oder Zustimmungserfordernisse aufzuheben. Diese Rechtsmacht erlange er auch nicht durch den Stimmbindungsvertrag vom 29. Januar 2015. Mit dieser Vereinbarung sei dem Beigeladenen Ziff. 1 im Innenverhältnis zur Klägerin keine Rechtsmacht eingeräumt worden, die es ihm gestattet hätten, Weisungen zu verhindern, die ihm nicht genehm gewesen wären. Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage, wie sie durch einen schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag erfolgen sollten, seien im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - zu treffenden Abwägungsentscheidungen nicht uneingeschränkt und voraussetzungslos zugrunde zu legen. Sie präjudizierten den erforderlichen Abwägungsvorgang nicht, d.h. sie prägten ihn nicht zwingend vor, sondern kämen in ihrer Bedeutung über eine bloße Indizfunktion nicht hinaus (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R -). Hiervon ausgehend hätten die zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und der Klägerin bestehenden schuldrechtlichen Rechte keine im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Gesamtabwägung entscheidende Indizfunktion für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Die Stimmrechtsvereinbarung verschaffe dem Beigeladenen Ziff. 1 nicht die Rechtsmacht, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern, weil die Vereinbarung aus wichtigem Grund habe gekündigt werden können. Seien Stimmbindungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, seien sie gesellschaftsrechtlich jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sei hingegen eine fixe Zeitdauer vereinbart worden, könne der Stimmbindungsvertrag vor Zeitablauf aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Kündigungsrechte könnten vertraglich nicht abbedungen werden. Es entspreche dem Wesen der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, dass es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen handle, sondern um eine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen, nämlich die GmbH. Bereits die Tätigkeit als Geschäftsführer als solche generiere die Eingliederung in den fremden Betrieb in einem Maße, dass den Modalitäten der Ausübung dieser Tätigkeit keine ausschlagende Bedeutung zukommen könne. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH verliere also den ihrem Wesen nach immanenten Charakter als abhängige Beschäftigung namentlich nicht dadurch, dass der Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis habe und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Auch andere leitende Angestellte verfügten über derartige Freiheiten und Befugnisse, ohne dass dies den Charakter als abhängige Beschäftigung berühre. Eine uneingeschränkte Parallelität sozialversicherungsrechtlich bzw. arbeitsrechtlich und im Gesellschaftsrecht liege insofern nicht vor. Zwar fordere das Gebot der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung durchaus die Schaffung von Kohärenz, in seiner schwächeren Erscheinungsform jedenfalls die Herstellung von Konsistenz und inhaltlicher Widerspruchsfreiheit zur Gesamtrechtsordnung. Jedoch sei es unabdingbar, den Sonderrechtsbereich des Gesellschaftsrechts, an dessen Begrifflichkeiten, Strukturmerkmale und konstruktiven Eigenarten angeknüpft werden solle, gedanklich daraufhin zu untersuchen, an welchen praktischen Bedürfnissen die dortigen Regelungen ausgerichtet seien, und ob für deren Übernahme in andere Rechtsgebiete - hier das Versicherungsrecht der Sozialversicherung - tragfähige Gemeinsamkeiten und Überschneidungen in den grundsätzlichen Wertungen bestünden. Ob also Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage für die Abwägungsentscheidung bedeutsam seien und gegebenenfalls mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung, beurteile sich damit ohne strikte Parallelwertung allein im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV. Eine unterschiedliche Bewertung von Stimmrechtsvereinbarungen im Gesellschaftsrecht einerseits und im Sozialversicherungsrecht andererseits sei durch die verschiedenen Sachstrukturen gerechtfertigt. Der Stimmbindungsvertrag könne von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die rechtliche Machtposition des Beigeladenen Ziff. 1 reiche damit sozialversicherungsrechtlich betrachtet nicht so weit, dass er sich aus der Weisungsabhängigkeit lösen könne. Nach der Rechtsprechung des BGH führten solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages auf Dauer eingegangenen schuldrechtlichen Abstimmungsverpflichtungen unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt werde. Seien Stimmbindungsvereinbarungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, seien sie gesellschaftsrechtlich jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sei eine fixe Zeitdauer vereinbart worden, könne der Stimmbindungsvertrag vor Zeitablauf jedenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Ausübung des Kündigungsrechts sei dabei zwar an die Einhaltung bestimmter Modalitäten geknüpft, jedoch könnten die genannten Kündigungsrechte vertraglich nicht abbedungen werden. Dass eine solche Kündigung in der streitigen Zeit tatsächlich nicht erklärt worden sei, sei ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre nämlich allein die den jeweils anderen Gesellschaftern aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen Ziff. 1 unter die Klägerin bestanden habe. Eine solche Situation sei im Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände aber nicht hinnehmbar. Schon die bloße Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potentiell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen sei bei einer Statusentscheidung wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen. Die Frage der Versicherungspflicht bzw. Fehlen der Versicherungspflicht wegen Selbständigkeit sei schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und der Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein könne. Dieses Postulat der Vorhersehbarkeit präge das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheide es von Wertungen des an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten Gesellschaftsrechts. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung sei deshalb nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Rechtsmacht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, wenn und weil der Stimmbindungsvertrag von Nebengesellschaftern aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Dies gelte auch für befristete Stimmbindungsverträge. Der Einwand, eine Kündigung aus wichtigem Grund sei bei einer Vereinbarung mit begrenzter Laufzeit nicht möglich, da insoweit gesellschaftsrechtliche Treuepflichten entgegenstünden, überzeuge nicht, da ein wichtiger Grund ohnehin voraussetze, dass ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt habe oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich werde (§ 723 Abs. 3 BGB). Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des 12. Senats des BSG vom 11. November 2015 nicht anwendbar sein solle. Zudem bestehe im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände gerade bei befristeten Stimmbindungsvereinbarungen die Notwendigkeit der Anwendung der oben erläuterten Rechtsprechung, da nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer keine Stimmbindung mehr vorliege und nicht absehbar sei, ob eine weitere Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen werde.
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Gegen das ihren Bevollmächtigten am 17. Januar 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. Februar 2018 beim SG eingelegten Berufung. Die an der Klägerin beteiligten Gesellschafter, so auch der Beigeladene Ziff. 1, hätten durch Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 anlässlich der Beurkundung des Gesellschaftsanteilsabtretungsvertrages den einstimmigen Beschluss gefasst, dass Gesellschafterbeschlüsse für das gesamte Geschäftsjahr 2015 einstimmig gefasst werden. Das angefochtene Urteil setze diesen Gesellschafterbeschluss mit einem neben dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH existierenden Stimmbindungsvertrag gleich. Die Gleichsetzung eines einstimmigen Gesellschaftsbeschlusses, für dessen Fassung die Satzung eine ausdrückliche Öffnung vorsehe, mit einem außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Vertrag über die Stimmbindung sei nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch beitragsrechtlich unzulässig. Denn nach Fassung des Beschlusses vom 29. Januar 2015 sei eine künftige abweichende, weil uneinheitliche Beschlussfassung schon gesellschaftsrechtlich unmöglich. Ein nicht einheitlich gefasster Beschluss habe nach dem 29. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 nicht mehr gefasst werden können. Denn seit dem 16. November 2015 sei auch durch den Gesellschaftsvertrag geregelt worden, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin nur einstimmig erfolgen könne. Der einstimmige Beschluss vom 29. Januar 2015 hindere die betriebliche Eingliederung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschluss über die einheitliche, d.h. einstimmige Beschlussfassung nicht in das Handelsregister eingetragen worden sei, denn grundsätzlich seien alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Wortlaut dort nicht eintragungsfähig. Der Wirksamkeit stehe auch nicht entgegen, dass im Januar 2015 noch keine förmliche Satzungsänderung beschlossen und diese dann in das Handelsregister eingetragen worden sei. Denn dieser rein formale Mangel sei durch die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Öffnungsklausel legitimiert.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene Ziff. 1 zur Klägerin für die Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Urteil des SG sei weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - L 4 R 899/15 - juris Rdnr. 88; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 <Stand 1. Oktober 2019>, § 144 Rdnr. 29).
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2. Das SG hat den Gesellschafter-Geschäftsführer sowie den zuständigen Träger der Arbeitsförderung gemäß § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG zu Recht notwendig beigeladen. Die Beiladung war notwendig, weil die versicherungsrechtliche Entscheidung gegenüber dem Beschäftigten und den Sozialversicherungsträgern nur einheitlich ergehen kann (vgl. Gall in jurisPK-SGG, 2017 <Stand 15. Juli 2017>, § 75 Rdnr. 67; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 <Stand 7. Mai 2019>, § 7a Rdnr. 166 m.w.N.).
72
3. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2016 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen Ziff. 1 festgestellt hat, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 als mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 29. Januar 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Dagegen hat sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) gewendet (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 <Stand 7. Mai 2019>, § 7a Rdnr. 165) und ihr Begehren auf die Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 begrenzt, nachdem die Beklagte für die Zeit ab 16. November 2015 von einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 ausgegangen war und eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung verneint hatte.
73
4. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2016 abgewiesen. Denn der Beigeladene Ziff. 1 hat als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin in der Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen.
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a. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 <Stand 7. Mai 2019>, § 7a Rdnr. 39 m.w.N.). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S. 6).
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Die Beklagte war für die von der Klägerin beantragte Feststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. März 2015 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
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b. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht nicht entgegen, dass hierin lediglich festgestellt worden wäre, dass der Beigeladene Ziff. 1 die Tätigkeit bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
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Die Beklagte darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, und auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rdnr. 14 ff.; Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rdnr. 13 ff.).
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Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 22. Juli 2015 nicht lediglich festgestellt, dass der Beigeladene Ziff. 1 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist, sondern auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
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c. Der Bescheid vom 22. Juli 2015 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
80
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - juris Rdnr. 15; Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand August 2019, § 33 SGB X Rdnr. 4). Er ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R - juris Rdnr. 22 m.w.N.; Pattar in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017 <Stand 1. Dezember 2017>, § 33 Rdnr. 20 m.w.N).
81
Der Verfügungssatz des Bescheides vom 22. Juli 2015 genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit. Denn die Beklagte hat darin festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 29. Januar 2015 unterliegt. Damit ist der Regelungsgehalt des Bescheides eindeutig (zu demgegenüber problematischen Formulierungen vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3. September 2014 - L 8 R 55/13 - juris Rdnr. 80 f.).
82
d. Der Bescheid vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2016 ist auch im Übrigen bzgl. des noch streitigen Zeitraums rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin für die Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
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aa. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rdnr. 23; Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rdnr. 21, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rdnr. 15 f.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rdnr. 23 ff., jeweils m.w.N.).
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Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - juris Rdnr. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - juris Rdnr. 17, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rdnr. 16).
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Ob sich an diesen Maßstäben dadurch etwas ändert, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2017 in § 611a BGB (eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung umschrieben hat, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da § 611a BGB erst nach Beendigung des hier streitigen Zeitraums (29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015) in Kraft getreten ist.
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bb. Der Beigeladene Ziff. 1 hatte im Betrieb der Klägerin eine Stellung inne, die derjenigen von Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis entspricht. Der Beigeladende Ziff. 1 war bei der Klägerin als Steuerberater und Geschäftsführer neben weiteren Geschäftsführern tätig und erzielte eine feste, vorab vereinbarte und monatlich ausgezahlte Vergütung als Gegenleistung für seine geleistete Arbeit in Höhe von 8.333,00 EUR (brutto), über die er allein verfügen konnte. Die vereinbarte wöchentliche (Mindest-)Arbeitszeit betrug 40 Wochenstunden, wobei für die Einteilung der Arbeitszeit betriebliche Erfordernisse der Klägerin maßgeblich waren. Der Beigeladene Ziff. 1 hatte Anspruch auf eine arbeitnehmertypische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Allein seine weitreichenden Entscheidungsbefugnisse als Geschäftsführer der Klägerin, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen den Beigeladenen Ziff. 1 nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rdnr. 24).
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cc. Der Beigeladene Ziff. 1 war auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Gesellschafter im Rahmen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV für die Klägerin als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig erwerbstätig. Einem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und der in der Rechtsform einer GmbH handelnden Klägerin stehen die getroffenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 2. Januar 2015 nicht entgegen. Der Beigeladene Ziff. 1 war insbesondere trotz seines Gesellschaftsanteils von 14 % weisungsgebunden in den von ihm selbst personenverschiedenen Betrieb der Klägerin - einer juristischen Person des Privatrechts - eingegliedert. Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann selbständig erwerbstätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; das kann insbesondere in einem seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht zum Ausdruck kommen oder ausnahmsweise auch in Form einer qualifizierten Sperrminorität, wenn der Betroffene damit rechtlich zugleich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rdnrn. 28, 37; Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rdnr. 26; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 - juris Rdnr. 25 m.w.N.; ferner Lau, NZS 2019, 452/454). Die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 - juris Rdnr. 21). Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 -; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R - juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59) oder Veto-Rechte (vgl. BSG Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - juris) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 - juris Rdnr. 22)
88
Ein Fall einer qualifizierten Sperrminorität liegt hier nicht vor. Der Beigeladene Ziff. 1 verfügte im streitigen Zeitraum über einen Anteil von 14 %, sodass nach § 11 Abs. 5 des Gesellschaftervertrages für einen Gesellschafterbeschluss auch die Zustimmung weiterer Gesellschafter der Klägerin erforderlich war. Danach werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit 75,1 % gefasst. Der Beigeladene Ziff. 1 mit seinem Gesellschaftsanteil von 14 % ist damit gesellschaftsrechtlich nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung herbeizuführen oder ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem einstimmigen Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015. Danach wurde mit sofortiger Wirkung und für das gesamte Geschäftsjahr 2015 vereinbart, dass mit Bezug zu § 11 Abs. 5 der Satzung sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschaft nur einstimmig gefasst werden können. Dieser Gesellschafterbeschluss beruht auf der Satzungsregelung des § 11 Abs. 5, wonach u.a. durch abweichenden einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter Einstimmigkeit vereinbart werden konnte. Damit dürfte es sich bei dem Beschluss der Gesellschafter vom 29. Januar 2015 nicht lediglich um einen schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag gehandelt haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85 - juris Rdnr. 8 m.w.N.), sondern um eine gesellschaftsrechtliche Bindung der Gesellschafter, die in der Satzung der Klägerin angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406717 - juris Rdnr. 57). Jedoch ist zu beachten, dass der Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 jederzeit - gegen den Willen des Beigeladenen Ziff. 1 - durch die Gesellschafterversammlung mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit von 75,1 % hätte aufgehoben werden können. Der Beigeladene Ziff. 1 verfügte damit nicht über eine - auch im Konfliktfall beständige - qualifizierte Sperrminorität. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Die im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafter erforderliche Willensbildung erfolgt durch Beschlussfassung (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafterbeschluss ist die organschaftliche Willensäußerung der Gesellschafter zum Zweck der Entscheidung bestimmter Gesellschaftsangelegenheiten durch Abstimmung (Schindler in BeckOK GmbHG, Stand 1. Februar 2018, § 47 Rdnr. 8; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 2). Der Gesellschafterbeschluss ist ein Rechtsgeschäft, das innerhalb der Gesellschaft eine bindende Entscheidung für die Gesellschaftsorgane herbeiführt (Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 47 GmbHG Rdnr. 3; Römermann in Michalski u.a., GmbH-H-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 8; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 4 und 9). Die Aufhebung eines Gesellschafterbeschlusses ist mit der satzungsmäßigen Mehrheit in der gleichen Versammlung oder in einer ordnungsgemäß einberufenen neuen Gesellschafterversammlung möglich (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl. 2019, § 47 Rdnrn. 29 ff.; Drescher im Münchner Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rdnrn. 65 f.; Fischer/Schmidt in Beck´sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl. 2014, § 4 Rdnrn. 159 ff.; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 47 GmbHG Rdnr. 5; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 31). Nur wenn mit dem Gesellschafterbeschluss ein vorheriger satzungsändernder Gesellschafterbeschluss, der bereits im Handelsregister eingetragen worden ist (vgl. § 54 GmbHG), aufgehoben oder selbst eine Satzungsänderung vorgenommen wird, bedarf er der qualifizierten Mehrheit für eine Satzungsänderung. Der aufhebende Beschluss kann grundsätzlich mit der satzungsmäßigen Mehrheit getroffen werden, unabhängig davon, welcher Mehrheit der aufzuhebende Beschluss bedurfte (Drescher in Münchner Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 66; Ganzer in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, 6. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 24; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 47 GmbHG Rdnr. 5; Römermann in Michalski u.a., GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 627).
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In Anwendung dieser Maßstäbe bestand in der streitigen Zeit die Möglichkeit, den Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit von 75,1 % gegen den Willen des Beigeladenen Ziff. 1 aufzuheben. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag selbst nicht geändert hat, sodass für seine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft keine Einstimmigkeit erforderlich war. Zudem wurde auch keine Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in das Handelsregister eingetragen. Damit war nach Erlass des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Januar 2015 jederzeit durch erneuten Gesellschafterbeschluss mit der satzungsmäßigen Mehrheit von 75,1 % eine Aufhebung des Beschlusses vom 29. Januar 2015 möglich. Weder das GmbHG noch die im streitigen Zeitraum maßgebliche Satzung der Klägerin schreiben für diese Konstellation Einstimmigkeit vor. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages verlangt lediglich für die Vereinbarung von Einstimmigkeit einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss, nicht jedoch für dessen Aufhebung. Andernfalls würden das in der Satzung gerade nicht vereinbarte Einstimmigkeitserfordernis einen Bestandsschutz bewirken, der so in dem Gesellschaftsvertrag nicht intendiert war (vgl. Ganzer in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 24). Auch standen einer Aufhebung des Beschlusses vom 29. Januar 2015 mit Wirkung für die Zukunft keine begründeten Rechts- und Vertrauenspositionen entgegen. Mithin erweist sich die dem Beigeladenen Ziff. 1 durch Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 eingeräumte Rechtsposition nicht als hinreichend bestandskräftig (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2016 - L 4 R 296/15 - juris Rdnrn. 45 f.). Sollte dem Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 daneben auch eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung der Gesellschafter zu entnehmen seien, so ist eine solche nach der Rechtsprechung des BSG nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu begründen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59; Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - juris). Erst mit der am 16. November 2015 wirksam gewordenen Änderung der Satzung der Klägerin, die nunmehr Einstimmigkeit vorschreibt, hat der Beigeladene Ziff. 1 eine qualifizierte Sperrminorität erlangt.
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Als Geschäftsführer unterlag der Beigeladene Ziff. 1 gem. § 3 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sowie § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bei einer Vielzahl von (Rechts-)Geschäften der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dass dem Beigeladenen Ziff. 1 entsprechend den berufsbezogenen gesetzlichen Vorgaben (§§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 StBerG) eine unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Steuerberater erlaubt ist, steht einer - sozialversicherungsrecht - abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin nicht entgegen. Denn Hilfeleistungen in Steuersachen können gerade u.a. durch Steuerberatungsgesellschaften, diese handelnd durch ihre angestellten Steuerberater, erbracht werden (vgl. §§ 3 Nr. 3, 49 Abs. 1, 59 Abs. 2 S. 1, 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Schließlich hatte der Beigeladene Ziff. 1, wie bereits dargelegt, gesellschaftsrechtlich keine bestandskräftige Rechtsposition, seine Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin zu verhindern.
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Dass die Klägerin von ihrem Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 in dem hier streitigen Zeitraum keinen Gebrach gemacht hat, ändert nichts daran, dass er über keine hinreichend bestandskräftige Rechtsmacht verfügt hat, im Konfliktfall bzw. im Falle eines Zerwürfnisses eine ihm nicht genehme Weisung der Klägerin in Gestalt der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rdnr. 35).
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Bei Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung hat die Rechtsprechung des BSG früher eine selbständige Tätigkeit auch nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen angenommen, etwa bei Familienunternehmen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon sei insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (z.B. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 - juris Rdnr. 31). Unabhängig davon, dass eine solche Fallgestaltung ohnehin nicht vorlag, hat das BSG diese Rechtsprechung inzwischen zugunsten einer streng am Vorliegen von Rechtsmacht orientierten Normanwendung aufgegeben. Eine vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rdnr. 30; Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rdnr. 25). Vor diesem Hintergrund kann die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten des BSG entwickelte sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht herangezogen werden (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rdnr. 24). Soweit auch der für das Statusrecht zuständige 12. Senat des BSG in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat, hat er dies inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rdnr. 24).
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dd. Der Beigeladene Ziff. 1 hat in der streitigen Zeit auch kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R juris Rdnr. 32; Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rdnr. 24) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann hinreichendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R - juris Rdnr. 25). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Denn der Beigeladene Ziff. 1 setzt seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr ein, hierfür keine Gegenleistung zu erhalten. Vielmehr erhält er gerade ein vom wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin unabhängiges Festgehalt. Auch der Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 1 neben seinem monatlichen Festgehalt einen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Tantieme hatte, begründet kein maßgebliches Unternehmerrisiko. Größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft resultierten daraus nicht. Vielmehr hatte er sich zur Erbringung von mindestens 40 Wochenarbeitsstunden verpflichtet.
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5. Nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, beruht die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostengrundentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beklagte nach erstmaliger Vorlage des notariellen Vertrages vom 1. Oktober 2015 im Klageverfahren alsbald anerkannt hat, dass ab 16. November 2015 eine selbständige und versicherungsfreie Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 vorliegt, hat die Klägerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig zu tragen (§ 156 VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind nicht zu übernehmen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
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6. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.