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  • 11.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229111

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 04.06.2021 – L 26 BA 61/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

    Urteil vom 04.06.2021


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    1
    Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 5.264,81 Euro wegen einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. für die Klägerin.

    2
    Die Klägerin ist als Einzelunternehmerin Inhaberin eines Chauffeurservice in B, der Fahrdienstleistungen mit Limousinen und Chauffeurdiensten anbietet. Die Fahrzeugflotte umfasste im streitigen Zeitraum drei Limousinen. Die Beigeladenen zu 1. und 3. führten für die Klägerin im streitigen Zeitraum Chauffeurfahrten und in diesem Zusammenhang anfallende weitere Dienstleistungen (Gästebetreuung, Stadtrundfahrten und Fahrzeugreinigung) aus. Den Beigeladenen zu 1. bis 3. wurden die Fahrzeuge von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Vergütung durch die Klägerin erfolgte pro Auftrag (11 Euro/Stunde) nach Rechnungslegung und nach einem festgelegten Stundensatz. Neben den Beigeladenen zu 1. bis 3. war im Unternehmen der Klägerin im streitigen Zeitraum ein weiterer Mitarbeiter im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.

    3
    Die Beigeladenen zu 1. bis 3. führten im streitigen Zeitraum nach eigenen Angaben auch für andere Auftraggeber Fahrdienste aus; die Beigeladenen zu 2. und 3. waren dabei ausschließlich nebenberuflich tätig; die Beigeladene zu 2. war als freie Künstlerin tätig; der Beigeladene zu 3. war in Vollzeit in einem Hotel beschäftigt.

    4
    Im Ergebnis einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2015 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Beigeladenen zu 1. bis 3 an. Die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die von den Beigeladenen zu 1. bis 3. erbrachten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung ausgeübt worden seien. Nach Äußerung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 5.264,81 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. im angegebenen Zeitraum bei der Klägerin als abhängige Beschäftigte tätig gewesen seien. Die Beigeladenen zu 1. und 3. seien nach deren Angaben im Verwaltungsverfahren für Chauffeur-Fahrten, Gästebetreuung und Fahrzeugreinigung zuständig gewesen; für die Tätigkeiten hätten sie nach Arbeitsstunden bemessene Rechnungen geschrieben. Sie hätten damit die gleichen Tätigkeiten ausgeübt wie die im Betrieb der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter. Die Einordnung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in den Arbeitsablauf diene in erster Linie dem Zweck eines fremden Unternehmens und zeige die deutliche Zugehörigkeit zum Betrieb der Klägerin. Eigenes Kapital, wie z.B. Fahrzeuge, oder sonstige eigene Arbeitsmittel oder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stünden (z.B. Kosten für Fahrzeugreinigung), seien kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten keine eigenen Mitarbeiter oder Betriebsräume eingesetzt. Für Schäden bzw. Schlechtleistungen seien sie nicht bzw. lediglich arbeitnehmertypisch haftbar gewesen. Sie hätten den Weisungen der Klägerin unterlegen, da Inhalt, Dauer und Ort der Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Den Merkmalen, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen, wie die fehlende Entgeltfortzahlung, der fehlende Urlaubsanspruch und die mangelnde Verpflichtung zur Leistungserbringung, käme demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Für die Beigeladenen zu 2. und 3. werde darüber hinaus festgestellt, dass in den genannten Zeiten jeweils eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe und die entsprechenden Pauschalbeträge nachberechnet würden. Aus den Anlagen des Bescheides folgten die jeweiligen Berechnungen der Beiträge. Als Entgelte legte die Beklagte die sich aus den Sachkonten der Klägerin aus den Jahren 2011 bis 2014 ergebenden monatlichen Buchungen zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 3. zugrunde, wobei sie berücksichtigte, dass der Beigeladene zu 1. in den Jahren 2013 und 2014, die Beigeladene zu 2. in den Jahren 2011, 2012 und 2014 und der Beigeladene zu 3. im Jahr 2014 für die Klägerin tätig war.

    5
    Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin unter dem 17. August 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. nach einer Abwägung aller für eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale um eine abhängige Beschäftigung handele. Im Einzelnen seien für die Beigeladenen zu 1. bis 3. die für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit maßgeblichen Merkmale auf Grundlage der in den beigezogenen Fragebögen getätigten Aussagen der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie der vorliegenden Rechnungen ermittelt worden. Bei den durchzuführenden Fahrten und Diensten handele es sich um einfache Tätigkeiten, die nach einer anfänglichen Einweisung eigenständig ausgeführt werden könnten. Die Routen seien mit der Auftragserteilung vorgegeben worden. Die Tätigkeit unterscheide sich ohne Zweifel nicht von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien nicht nur für einzelne Fahrten eingesetzt worden, sondern über Monate hinweg regelmäßig tätig gewesen. Die Bezahlung der Tätigkeiten sei ausweislich der vorliegenden Rechnungen nach Stunden und nicht etwa nach der Zahl der Fahrten berechnet worden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten kein unternehmerisches Risiko gehabt. Sie seien in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen, hätten die Arbeitsgeräte der Klägerin genutzt, eine Entlohnung nach Einsatzzeiten und Stunden erhalten und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Beigeladenen zu 1. bis 3 hätten wie alle versicherungspflichtig Beschäftigten keinen Einfluss auf die Fahrtrouten gehabt. Das Fahrzeug sei ihnen wie alle anderen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Sämtliche Kosten für Betriebsstoffe wie Benzin, Diesel oder Schmiermittel seien von der Klägerin selbst getragen worden. An Unterhaltungs- oder Wartungsarbeiten seien die Beigeladenen zu 1. bis 3 nicht beteiligt gewesen.

    6
    Mit der am 15. Februar 2016 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen und geltend gemacht, dass für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. bereits die freie Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen, die fehlende Entgeltfortzahlung, der fehlende Urlaubsanspruch, die fehlende Verpflichtung zur Leistungserbringung und das evidente Vergütungsrisiko sprächen. Im Übrigen sei die Frage, ob das Fehlen eines eigenen teuren Betriebsmittels wie vorliegend die Fahrzeuge gegen die Unternehmereigenschaft spreche, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig geklärt. Das Bayerische Landessozialgericht habe in einer Entscheidung vom 29. März 2011, L 8 AL 152/08, zur Frage der Scheinselbständigkeit eines Aushilfsfahrers ausgeführt, dass die Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer bei einem übernommenen Auftrag tätigkeitsspezifisch sei. Das Bundesssozialgericht habe in einer Entscheidung vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, klargestellt, dass die Selbständigkeit einer Tätigkeit nicht daran zu bemessen sei, ob das erforderliche Betriebsmittel im Bestand des Auftragnehmers vorgehalten werde. Bei als sog. Freelancer tätigen Piloten im Flugbetrieb eines Luftfahrunternehmens habe das Bundessozialgericht entschieden, dass diese nicht über eigene Flugzeuge verfügen müssten, um als selbständig beurteilt zu werden. Die vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, aufgestellten Grundsätze träfen auch auf die Berufsgruppe der hier in Rede stehenden Fahrer zu. Für die Beigeladenen zu 1. bis 3. habe dabei das unternehmerische Risiko bestanden, dass die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Diese hätten keinen Einfluss darauf gehabt, ob, wann und welche Aufträge von der Klägerin erteilt würden. Der selbständigen Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Fahrer kein eigenes Fahrzeug gehabt hätten. Denn die Dienstleistung des Chauffeurs bestehe in gehobenen Fahrdienstleistungen, die durchaus einiges an Erfahrung sowie Sprach-, Orts- und Sicherheitskenntnisse erfordert hätten.

    7
    Mit Urteil vom 3. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Diese habe zu Recht die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeiträgen gefordert. Bei den von den Beigeladenen zu 1. bis 3. ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um abhängige Beschäftigung, die dem Grunde nach versicherungs- und beitragspflichtig sei. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten sich nicht feststellen lassen. Auszugehen sei daher von den mündlich getroffenen Vereinbarungen und dem tatsächlich praktizierten Ablauf. Abzustellen sei auf die Verhältnisse während der Durchführung der einzelnen Einsätze der Beigeladenen zu 1. bis 3., da kein Dauerschuldverhältnis zur Klägerin bestanden habe. Aufgrund der Einlassungen der Klägerin sowie der Beigeladenen 1. bis 3. in der mündlichen Verhandlung ergebe sich folgendes Bild. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien entsprechend den Weisungen der Klägerin hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation tätig geworden. Maßgeblich für den jeweiligen Arbeitsauftrag seien die von den Kunden mit der Klägerin getroffenen Absprachen gewesen. Die Kernelemente des Auftrags wie Abfahrtsort und -zeit, die Form, in der die Chauffeurleistung erbracht werden sollte, die Art der ergänzenden Dienstleistungen wie Stadtführung oder Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, die Reiseziele sowie das Ende des Einsatzes seien den Beigeladenen zu 1. bis 3. meist vorgegeben gewesen. Dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. die Tätigkeit mit dem Selbstverständnis ausgeübt hätten, eine gute, an den Wünschen der Kunden orientierte Dienstleistung zu erbringen, ändere nichts an der Fremdbestimmtheit der Dienstleistung. Der Annahme der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Betrieb entspreche es zudem, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erkennbare Unterschiede in den Dienstleistungen ihrer festangestellten Fahrer und der Beigeladenen zu 1. bis 3. verneint habe. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. verfügten auch nicht über eine eigene Betriebsstätte und hätten kein eigenes Kapital und keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt. Sie hätten kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen. So hätten die Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht für die laufende Unterhaltung und Wartung der genutzten Fahrzeuge aufkommen müssen. Zum Tanken hätten sie eine Tankkarte der Klägerin genutzt. Die Klägerin habe eine Berufshaftpflichtversicherung für die in der Personenbeförderung tätigen Fahrer abgeschlossen. Demgegenüber falle es nicht ins Gewicht, dass sich die Beigeladenen zu 1. bis 3. auf eigene Kosten Arbeitskleidung ‒ Businesskleidung ‒ angeschafft hätten. Ein Vergütungsrisiko sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten jede geleistete Stunde auf Grundlage der zuvor getroffenen Übereinkunft zur Stundensatzhöhe abrechnen können. Die Überbürdung sozialer Risiken wie die fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaub rechtfertige keine andere Betrachtung. Denn diese sei nur dann ein gewichtiges Argument für ein unternehmerisches Risiko, wenn damit tatsächlich Chancen einer Einkommenserzielung verbunden seien. Nennenswerte gegenüber einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer erweiterte unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten hätten auf Seiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht bestanden. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen ergebe sich keine eigene Preisgestaltung und Kalkulation. Der Stundenlohn sei zu Beginn der Vertragsbeziehungen vereinbart worden. Die Verträge mit den Kunden habe allein die Klägerin abgeschlossen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien nicht als selbständige Personenbeförderungsunternehmer aufgetreten.

    8
    Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 20. Juni 2019 Berufung eingelegt.

    9
    Zur Begründung der Berufung führte er aus, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass die Ausübung der Dienstleistungen, wie vorliegend das Fahren hochwertiger Fahrzeuge mit zum Teil prominenten, in jedem Fall sehr anspruchsvollen Gästen nicht mit der Anschaffung eines hochwertigen Wirtschaftsguts wie der Anschaffung eines teuren Fahrzeugs verbunden sei. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten gerade kein konkurrierendes Fuhrunternehmen betrieben. Im Vordergrund habe die qualifizierte Fahrdienstleistung mit erforderlichen Fremdsprachen- und Ortskenntnissen gestanden, so dass der mangelnde Kapitaleinsatz als Kriterium für die Beurteilung des unternehmerischen Risikos nicht geeignet sei. Das unternehmerische Risiko bestehe vorliegend im Vergütungsrisiko, keine hinreichenden Einkünfte aus der angebotenen Dienstleistung erzielen zu können. Es habe keine verbindlichen Zusagen gegeben, dass und in welchem Umfang künftig Dienstleistungen von den Beigeladenen zu 1. bis 3. in Anspruch genommen würden. Dass Zeit, Ort und Fahrgast bei den Aufträgen von der Klägerin festgelegt worden seien, liege in der Natur der Sache und könne nicht als Indiz für eine Beschäftigung gewertet werden. Es sei zudem nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig gewesen seien und Aufträge hätten ablehnen können.

    10
    Die Klägerin beantragt,

    11
    das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

    12
    Die Beklagte beantragt,

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    die Berufung zurückzuweisen.

    14
    Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

    15
    Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

    16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    17
    Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig.

    18
    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts der auf die Betriebsprüfung erlassene Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

    19
    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (den Prüfbescheid, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2015 ‒ B 12 R 11/14 R ‒ juris Rn. 17) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Die hierzu korrespondierende Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge folgt aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Trotz Beschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III) ist, wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Eben so bestand nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F.)

    20
    Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens nach § 1 i.V.m. § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz ‒ AAG ‒) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Danach werden die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (U2-Verfahren) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlage aufgebracht. § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2017 ‒ B 1 KR 31/16 R ‒ juris). Dasselbe gilt in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

    21
    Die Beigeladenen zu 1. bis 3. waren zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sozialgerichts unter Abwägung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt und nicht selbständig tätig. Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei kann die vorliegend maßgeblich zu beurteilende Tätigkeit als Fahrer sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2006 - B 12 KR 28/03 R-‒ Transportfahrer - juris Rn. 28f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der auch der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rn. 16; Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - Freelancer; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - Transportfahrer; Urteil vom 9. Februar 2016 - B 12 R 11/15 B - Kraftfahrzeugüberführer -; Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R - Taxifahrer - jeweils juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - - Kurierfahrer - juris ). Das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit bestimmt sich nach den Vereinbarungen und tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 15). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 13; Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 17f. m.w.N.). Ob die wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich mithin aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist, so dass regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen ist. Ausgangspunkt für die Abgrenzung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -; Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - jeweils juris). Dem Willen der Vertragsparteien kommt nur indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 26).

    22
    Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon überzeugt, dass die bei der Klägerin tätigen Beigeladenen zu 1. bis 3. im Prüfzeitraum abhängig beschäftigt waren. Ausgehend davon weist das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils überwiegend Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV auf. Die jeweiligen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3., mit denen die Klägerin keine schriftlichen Rahmenverträge oder schriftliche Verträge zu den Einzeleinsätzen geschlossen hatte, erfüllten ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen sämtliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. waren in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterlagen einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin, ohne ein wesentliches unternehmerisches Risiko zu tragen.

    23
    Für die alleinige Unternehmerschaft der Klägerin sprechen bereits die Umstände der Leistungserbringung, wie sie sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1. bis 3. und der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht und dem erkennenden Senat ergeben haben. Danach führten die Beigeladenen zu 1. bis 3. in der streitigen Zeit auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen mit der Klägerin jeweils einzelne Chauffeurfahrten mit Gästebetreuung durch, die sich ihrem Wesen nach nicht voneinander unterschieden. Der Beigeladene zu 1. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin keine Promotiontätigkeit ausübte, sondern ebenso wie die Beigeladenen zu 2. und 3. für die Klägerin als Chauffeur tätig war. Zur Durchführung der einzelnen Chauffeurdienste teilte die Klägerin den Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils Zeit, Ort und Umfang des Auftrags im Vorfeld mit, wobei die Beigeladenen zu 1. bis 3. zur Übernahme der Aufträge nicht verpflichtet waren, sondern diese ablehnen konnten. Die Klägerin allein generierte die Aufträge und die damit einhergehenden einzelnen Modalitäten der Fahrdienste und der Gästebetreuung und schloss im eigenen Namen mit ihren Kunden, u. a. Stiftungen und Agenturen die entsprechenden Verträge. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der Kunden bzw. Fahrgäste z.B. in Bezug auf bestimmte Fremdsprachkenntnisse wählte die Klägerin die entsprechenden Fahrerinnen und Fahrer, so auch die Beigeladenen zu 1. bis 3. aus. Der Pool an Fahrerinnen und Fahrern bestand nach den Angaben der Klägerin im hier streitigen Zeitraum dabei im Wesentlichen aus den Beigeladenen zu 1. bis 3.. Allein die Klägerin haftete als Vertragspartnerin ihrer Kunden für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrten und die Gästebetreuung. Dementsprechend traten die Beigeladenen zu 1. bis 3. gegenüber den Fahrgästen als für die Klägerin handelnd und nicht als selbständige Chauffeure in Erscheinung. Sie verfügten über keine eigenen Visitenkarten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgetragen, dass sie ihre anfängliche Tätigkeit als bloße Anfragevermittlerin bereits im Jahr 2010 aufgegeben habe. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. haben ihrerseits allein der Klägerin gegenüber ihre Leistungen zu einem zu Vertragsbeginn vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Fahrdienstleistungen durch die Beigeladenen zu 1. bis 3. erfolgte ausschließlich über die Klägerin. Die Klägerin hat in Übereinstimmung mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zu den Abrechnungsmodalitäten angegeben, dass ein Fahrtenbuch geführt worden sei, am Ende eines Auftrags eine Meldung über die Beendigung mit der Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt sei und ansonsten keine weiteren formalen Vorgaben für die Abrechnungen bestanden hätten. Zur Durchführung der Aufträge stellte die Klägerin nicht nur ihre Fahrzeuge, sondern zur Abdeckung weiterer während der Fahrt entstehender Kosten eine Tankkarte zur Verfügung. Soweit den Beigeladenen zu 1. bis 3. ausnahmsweise eigene Kosten wie für eine Fahrzeugreinigung entstanden, stellten sie diese der Klägerin in Rechnung. Die Klägerin unterhielt darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung für die in der Personenbeförderung tätigen Fahrer so auch die Beigeladenen zu 1. bis 3.. Bezifferbare eigene, ausschließlich durch die Tätigkeit für die Klägerin verursachte Kosten sind den Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht entstanden.

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    Die Beigeladenen zu 1. bis 3. unterlagen bei der Durchführung der Aufträge einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin, das sich nicht von dem des im Prüfzeitraum tätigen festangestellten Mitarbeiters unterschied, und waren zudem in die betriebliche Organisation der Klägerin und damit in ein fremdes Unternehmen eingegliedert. Abzustellen ist dabei auf die Situation nach Übernahme eines einzelnen Auftrags. Sie konnten einzelne Aufträge der Klägerin ohne Weiteres ablehnen. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin gab es nach den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht keine Absprachen zum Auftragsvolumen, das in der Regel nicht vorhersehbar war. Offen waren die Anzahl, der Zeitpunkt und die näheren Umstände der Chauffeurdienste. Diese Umstände waren von der konkreten Auftragsvergabe durch die Klägerin abhängig. Anknüpfungspunkt für die Eingliederungs- und Weisungsabhängigkeit ist in einem solchen Fall das einzelne angenommene Auftragsverhältnis, also der einzelne Einsatz. Abzustellen ist auf die Verhältnisse, die nach Annahme des jeweiligen Einsatzauftrages bestanden (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 28; Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 24; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rn. 22). Aus einer Aneinanderreihung kurzfristiger Vertragsverhältnisse wie vorliegend kann rechtlich lediglich gefolgert werden, dass ein Dauerrechtsverhältnis nicht begründet ist, vielmehr einzelne Rechtsverhältnisse bestehen, bei denen nach Beendigung eines Auftrags ein neuer Auftrag abgelehnt werden kann (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris). Ausgehend davon hatten die Beigeladenen zu 1. bis 3. nach Übernahme eines einzelnen Auftrags keine nennenswerten Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume. Zur Ausführung des Einzelauftrags wurden auch nicht nur die tätigkeitsspezifisch typischen Eckdaten zu Zeit, Ort und Umfang der Fahrten vorgegeben. Der Einfluss der Klägerin auf die konkrete Ausführung des Einzelauftrages ging über eine solche grobe Festlegung der Fahrt hinaus. Die Übergabe der aus dem Fuhrpark der Klägerin von dieser ausgewählten Fahrzeuge fand vor den Fahrten an der Betriebsstätte der Klägerin statt. Die Fahrten standen nach Ort, Zeit und Fahrgast fest, wobei die konkreten Fahrtrouten, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, auch in Abhängigkeit von der Verkehrslage variabel und nicht von vorneherein festgelegt waren. Sonstige Abweichungen von den beauftragten Fahrten, beispielsweise bezüglich eines spontanen Reiseziels eine Fahrgastes ins Ausland, mussten bei der Durchführung des Auftrags nach den Angaben der Beigeladenen zu 2. und 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht mit der Klägerin vorher abgestimmt werden. Es bestand grundsätzlich kein Delegationsrecht auf Dritte. Außerdem bestand ein von der Klägerin vorgegebener Dresscode, d.h. die Fahrten waren in der Regel in Businesskleidung zu erbringen. Einzelheiten der Fahrten wie notwendige Fremdsprachenkenntnisse oder besondere Wünsche der Fahrgäste standen bei der Auftragserteilung grundsätzlich fest und waren integraler Bestandteil des Auftrags. Die Fahrten der Beigeladenen zu 1. bis 3. erfolgten zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Klägerin gegenüber ihren Kunden und standen damit ausschließlich im betrieblichen Interesse der Klägerin. Insoweit ging die Auftragserteilung über eine bloße Vorgabe der Eckdaten des Auftrags hinaus (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris).

    25
    Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. ausschließlich die Fahrzeuge der Klägerin genutzt haben, spricht vorliegend entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Denn insoweit hatten die Beigeladenen zu 1. bis 3. keine Möglichkeit, Fahrten auf eigene Rechnung und für eigene Kunden durchzuführen. Hierbei ist wiederum auf die einzelnen Arbeitseinsätze abzustellen, so dass nicht entscheidend ist, ob die Beigeladenen zu 1. bis 3 auch andere Auftraggeber hatten (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 26).

    26
    Die Leistungen waren von den Beigeladenen zu 1. bis 3. auch höchstpersönlich zu erbringen, d.h. sie hatten ihrerseits nicht die freie Möglichkeit, sich eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Insoweit haben die Beigeladenen zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, dass ein einmal erteilter Auftrag nicht an Dritte weitergegeben werden konnte, weil die Klägerin sich bei jedem Auftrag für einen bestimmten Fahrer entschieden habe. Die Pflicht, die Leistung wie hier grundsätzlich persönlich zu erbringen, stellt aber ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 33).

    27
    Die Beigeladenen zu 1. bis 3. trugen zudem kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Nach den hierzu vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rn. 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt noch kein Unternehmerrisiko für den einzelnen Einsatz. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris Rn. 25f.). Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber typischerweise das Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren bzw. keine Entlohnung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund müssen überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden haben (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn. 29). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. März 2011, L 8 AL 152/08, stellte im dortigen Fall eines selbständigen Kraftfahrers gerade auf die freie Gestaltung der vereinbarten Vergütungen mit den jeweiligen Auftraggebern ab. Die Aufträge der Beigeladenen zu 1. bis 3. wurden hingegen nach einem festen Stundensatz pro Auftrag vergütet, so dass insoweit kein Verlustrisiko bestand. Sie setzten ihre Arbeitskraft nicht mit einem ungewissem Erfolg ein, sondern erhielten jeweils für die geleisteten Fahrten eine Vergütung zu den festgelegten Stundensätzen der Klägerin. Sie setzten neben ihrer Arbeitskraft kein eigenes Kapital ein. Sie hatten keine Betriebsmittel anzuschaffen, unterhielten keine Betriebsräume und beschäftigten selbst keine Arbeitnehmer. Sie hatten für die Chauffeurfahrten keine eigenen Kraftfahrzeuge zu unterhalten. Für die einzelnen Fahrten hatten sie auch keine sonstigen Aufwendungen wie Benzinkosten zu tragen, sondern tankten mit der Tankkarte der Klägerin auf deren Kosten. Soweit eine Fahrzeugreinigung erforderlich war, stellten die Beigeladenen zu 1. bis 3. hierdurch entstandene Kosten der Klägerin in Rechnung. Dass die Beigeladenen zu 1. bis 3., wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, zur Durchführung der Aufträge ihre selbst beschafften Mobiltelefone, Drucker oder Tablets als Hinweisschilder für den Empfang der Kunden sowie eigene Businesskleidung nutzten, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal diese Eigenmittel nicht ausschließlich zur Durchführung der Aufträge für die Klägerin eingesetzt wurden.

    28
    Dem Willen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bis 3., die Aufträge als selbständige Dienstleistungen für die Klägerin durchzuführen, für den insbesondere sprechen könnte, dass die Beigeladenen zu 1. und 2 ein selbständiges Gewerbe angemeldet hatten, kommt als Indiz einer selbständigen Tätigkeit angesichts der ausgeprägten Eingliederung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in den Betrieb der Klägerin und des fehlenden maßgeblichen unternehmerischen Risikos in der Gesamtabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Gewerbeanmeldung als solche lässt im Übrigen keinen Schluss auf eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen zwar eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2020 - L 5 BA 2357/18 - juris Rn. 31; Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2015 - - juris ).

    29
    Vor diesem Hintergrund hat auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. gegenüber der Klägerin keinen vertraglichen Urlaubsanspruch und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatten, keine indizielle Bedeutung für ein unternehmerisches Risiko. Die Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zu Verfügung gestellt erhält, führt nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - L 10 BA 537/18 - juris Rn. 34). Vielmehr können solche Vertragsgestaltungen bei einer eigentlich gewollten Subunternehmertätigkeit als typisch angesehen werden, zumal zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bis 3. kein Dauerrechtsverhältnis bestand und eine Vertretung der Beigeladenen zu 1. bis 3. im Fall der persönlichen Verhinderung nicht vorgesehen war.

    30
    Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. angegeben haben, auch für andere Auftraggeber tätig gewesen zu sein, ändert an der statusrechtlichen Beurteilung der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. nichts. Insoweit ist bei einer Mehrheit von Tätigkeiten für verschiedene Unternehmen jede Tätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R ‒ juris Rn. 19).

    31
    Da der Senat im Rahmen der Gesamtabwägung davon überzeugt ist, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. für die Klägerin im streitigen Zeitraum im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt wurden, besteht im Hinblick auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte für den Beigeladenen zu 1. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit der Pflicht der Klägerin zur Tragung der Beiträge hierfür. Für die Beigeladene zu 2. besteht unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte vorliegender geringfügiger Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Höhe eines Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung regelmäßig in Höhe von bis zu 400 Euro im Monat und in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung in Höhe von regelmäßig bis zu 450 Euro im Monat) die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung gemäß § 249b SGB V. Dasselbe gilt für den Beigeladenen zu 3.. Für die Beigeladene zu 2. waren zudem Pauschalbeiträge in der Rentenversicherung gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu entrichten. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beigeladene zu 2. bei der erneuten Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2014 und für den erstmals im Jahr 2014 tätig gewordenen Beigeladenen zu 3. wegen der Aufhebung der Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte durch Änderung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Versicherungspflicht.

    32
    Anhaltspunkte für eine zu Ungunsten der Klägerin fehlerhafte Festsetzung der nachzuzahlenden Beiträge sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinweise darauf, dass die Beklagte die Beiträge anhand der von der Klägerin abgerechneten Entgelte der Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht zutreffend ermittelt hätte, bestehen nicht.

    33
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese keine Anträge gestellt haben und damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt waren.

    34
    Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

    RechtsgebieteSGB IV, SGG Vorschriften§ 2 SGB IV; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 7a Abs. 1 SGB IV; § 28p Abs. 1 SGB IV; § 197a SGG