04.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121392
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.03.2012 – 5 K 2160/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 K 2160/11
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Einkommensteuer 2009
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 29. März 2012 durch XXX für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. September 2011 wird geändert und die Einkommensteuer so festgesetzt, wie sie sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten i.H.v. 3.560,00 € (3.356,00 € +204,00 €) zum Abzug zugelassen werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird gem. § 100 Abs. 2 FGO dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K im Streitjahr 2009 als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind.
Der Kläger ist seit 01. Oktober 1995 Berufssoldat und seit 03. Dezember 2009 mit der Klägerin verheiratet. In der Zeit vom 02. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 war er zur Stammdienststelle der Bundeswehr nach K kommandiert (Bl. 57 der ESt-Akte). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (mit Korrektur vom 19. November 2008) wurde er für die Zeit ab 01. Januar 2009 dorthin versetzt. In der Versetzungsverfügung heißt es (Bl. 78 der ESt-Akte):
„Voraussichtliche Verwendungsdauer 31.12.2010 (...) Die Umzugskostenvergütung wird nicht zugesagt. Die Begründung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich aus den Nrn. 2.3 und 17 der Anlage, die Bestandteil dieser Personalverfügung ist. (...) Die voraussichtliche Verwendungsdauer beschreibt den Verwendungszeitraum der aufgrund der gegenwärtigen Personalplanung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen ist. Rechtsansprüche auf eine bestimmte Verweildauer können daraus nicht hergeleitet werden (Nr. 17 des Erlasses vom 03. März 1988 – VMBl S. 76).“
In Nr.2 der genannten Anlage wird Folgendes ausgeführt (Blatt 47 f. der Gerichtsakte):
„Aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) wird Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil der Umzug an den neuen Dienstort aufgrund
1. (...)
2. (...)
3. besonderer Gründe nicht durchgeführt werden soll,
(...)“
Der Kläger erhielt in 2009 Trennungsgeld (u.a. Wegstreckenentschädigung für die Fahrten vom Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K), das vom Arbeitgeber versteuert wurde. Auf Bl. 29 – 42 der ESt-Akte befinden sich die monatlichen Abrechnungen für das Trennungsgeld, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung. Der Kläger machte in der Erklärung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit u.a. folgende Reisekosten geltend:
- Fahrtkosten nach K, die er auf der Grundlage der Trennungsgeldabrechnungen wie folgt berechnete: 22.645 km x 0,30 € = 6.793,50 €
- Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 1.146,00 € (191 Tage mit einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden x 6,00 €/Tag)
Auf entsprechende Anforderung des Beklagten legte die Steuerberaterin der Kläger, Frau G, Gehaltsbescheinigungen des Klägers für die Monate Mai, Juli, September, November und Dezember 2009 vor (Blatt 59 bis 63 der ESt-Akte) und wies darauf hin, dass die Bundeswehr die Tätigkeit als zeitlich befristet betrachtet habe, da ansonsten keine Wegstreckenentschädigung für Hin- und Rückfahrten gezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 übersandte sie einen Einzelerlass zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG), in dem Folgendes ausgeführt wird (Blatt 65 der ESt-Akte):
„Personalmaßnahmen im Zuge der Bundeswehrstrukturreform
– Verwendungszeiten, Zusage der Umzugskostenvergütung –
„Mit Blick auf die anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen in der Bundeswehr und die Entscheidung über ein neues Stationierungskonzept im Dezember 2004 ist bei Versetzungen im Inland, die bis zum 31. Dezember 2007 verfügt werden,
- für alle Verheirateten,
- Unverheirateten mit berücksichtigungsfähigen Kindern (...)
die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf maximal 3 Jahre zu begrenzen (...) In diesen Fällen wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt, es sei denn, der/die Betroffene will umziehen und die Verwendungsdauer beträgt im Zeitpunkt des Umzuges noch mehr als ein Jahr (...) Dieser Erlass verliert mit Ablauf des 31. Dezember 2010 seine Gültigkeit.“
Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22. November 2010 (Bl. 69 – 71 der ESt-Akte) brachte der Beklagte für die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K nur die Entfernungspauschale in Abzug, die er wie folgt berechnete: 191 Tage x 60 km x 0,30 € = 3.438,00 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Dienststelle in K, an die der Kläger versetzt worden sei, stelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dass die Wegstreckenentschädigung steuerpflichtig gezahlt worden sei, bekräftige dies, denn bei einer Auswärtstätigkeit – was hier nicht gegeben sei – lägen Dienstreisen vor und die Fahrtkosten könnten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Steuerfreie Erstattungen wären dann auf die geltend gemachten Kosten anzurechnen. Daher werde für die Fahrten nach K nur die Entfernungspauschale berücksichtigt. Die Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen seien dementsprechend ebenfalls nicht erfüllt.
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 21. Dezember 2010 Einspruch ein und machte geltend, der Kläger sei laut Versetzungsverfügung nur zeitlich befristet, nämlich bis zum 31. Dezember 2010, nach K versetzt worden. Bei einer zeitlichen Befristung habe der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, insbesondere durch einen Familienumzug auf die Höhe der Mobilitätskosten Einfluss zu nehmen, weshalb auch ein längerfristiger Einsatz nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führe (Verweis auf BFH-Urteil vom 09. Juli 2009 VI R 21/08, BStBl II 2009, 822). Die Werbungskosten seien daher in der beantragten Höhe zu berücksichtigen.
Der Beklagte erwiderte (Schreiben vom 14. Januar 2011), der Kläger sei ab dem 01. Januar 2009 nach K versetzt und nicht nur befristet abgeordnet worden. K sei damit zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte geworden. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Soldaten regelmäßig an einen anderen Standort versetzt würden. Jeder dieser Standorte sei eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte, dem Kläger sei es aufgrund des Vorbehalts „voraussichtliche“ Verwendungsdauer nicht möglich gewesen, auf die von der Rechtsprechung geforderte Minderung der Wegekosten – z.B. durch entsprechende Wohnsitznahme – hinzuwirken. Zudem habe der BFH in seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 125) entschieden, dass selbst eine sich über einen Zeitraum von 4 Jahren erstreckende Bildungsmaßnahme zwar längerfristig, aber trotzdem vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sei. Im vorliegenden Fall sei die Versetzung ebenfalls zwar längerfristig, aber trotzdem vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt gewesen. Zudem sei ausdrücklich geregelt worden, dass bei Bedarf eine vorzeitige Versetzung an eine andere Dienststelle jederzeit möglich sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02. September 2011 wurde die Einkommensteuer für 2009 (aus nicht mehr streitigen Gründen) anderweitig festgesetzt und im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Stammdienststelle der Bundeswehr in K sei eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers gewesen. Es liege keine Auswärtstätigkeit vor. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Zeit- und Berufssoldaten regelmäßig an andere Standorte versetzt würden. Auch vorzeitige Versetzungen aus dienstlichen Gründen seien jederzeit möglich. Schließlich gehöre dies zum Berufsbild des Soldaten dazu. Im Übrigen sei die Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2010 nicht als befristet bezeichnet worden.
Am 19. September 2011 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie vertiefen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. September 2011 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten i.H.v. 4.502,00 € (3.356,00 € + 1.146,00 €) zum Abzug zugelassen werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar sei. Der Kläger habe sich freiwillig durch seine Berufswahl zur jederzeitigen Versetzbarkeit verpflichtet und sich darauf auch eingestellt. Gerade deswegen wäre eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gerechtfertigt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 28 der ESt-Akte verwiesen (Berechnung zum Verpflegungsmehraufwand).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. September 2011 ist rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist daher zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO), soweit der Beklagte die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt und insoweit zu Unrecht die Aufwendungen für die Fahrten dorthin lediglich in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt hat. Diese Fahrten des Klägers sind – wie beantragt - nach Dienstreisegrundsätzen (gefahrene Kilometer x 0,30 €) zu berücksichtigen.
Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit der Kläger auch für die Monate ab (einschließlich) März 2009 bis Dezember 2009 Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht hat. Da der Abzug dieser Aufwendungen auf die ersten drei Monate beschränkt ist und der Kläger bereits ab 02. Dezember 2008 nach K kommandiert war, kann er im Jahr 2009 nur noch für 2 Monate (für Januar und Februar) Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
1. Fahrtkosten:
Die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K sind nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, denn der Kläger hatte im Streitjahr 2009 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr in K keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160 m.w.N.). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (ebenda).
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391; BStBl II 2009, 818; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).
Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH-Urteile vom 17.06.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit aus ex ante Sicht darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen und den im Streitfall vorliegenden Umständen ist die Stammdienststelle der Bundeswehr in K aus folgenden Gründen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers anzusehen:
Der Kläger wurde zwar mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (mit Korrektur vom 19. November 2008) dorthin versetzt und war fortan nicht mehr – wie zuvor – nur dorthin abgeordnet (Bl. 78 der ESt-Akte). Eine Versetzung begründet aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte (so auch BFH-Urteil vom 04. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532; BStBl. II 1990, 856). Maßgeblich ist vielmehr (s.o.), ob sich der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit in K aus ex ante-Sicht darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein. Dies war nicht der Fall. In der Versetzungsverfügung vom 28. Oktober 2008 (mit Korrektur vom 19. November 2008) heißt es nämlich (Bl. 78 der ESt-Akte):
„Voraussichtliche Verwendungsdauer 31.12.2010“
Der Kläger sollte also voraussichtlich bis 31. Dezember 2010 (also für 2 Jahre) bei der Stammdienststelle der Bundeswehr in K stationiert bzw. tätig sein. Eine Tätigkeit von 2 Jahren ist zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Zudem wurde in der genannten Versetzungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „voraussichtliche Verwendungsdauer“ lediglich den Verwendungszeitraum beschreibt, der aufgrund der aktuellen Personalplanung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen ist, und dass daraus keine Rechtsansprüche auf eine bestimmte Verweildauer hergeleitet werden können. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass er jederzeit – also ggf. auch vor Ablauf der in der Versetzungsverfügung bezeichneten (voraussichtlichen) Verwendungsdauer - versetzt werden kann. Der Kläger konnte sich also – wie z.B. ein Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt - dem ständigen Wechsel nicht entziehen, weil er nach dem Direktionsrecht seines Dienstherren aller Voraussicht nach damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Tätigkeitsstätten zu erbringen hat.
Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar sei, und ist der Auffassung, dass sich der Kläger freiwillig durch seine Berufswahl zur jederzeitigen Versetzbarkeit verpflichtet und sich darauf auch eingestellt habe, so dass eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gerechtfertigt sei.
Es kommt jedoch nicht auf bestimmte Berufsbilder, sondern darauf an, ob sich der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Berufssituation auf Fahrten zu immer wieder neuen Arbeitsstätten einzustellen hat, die er nicht durch eine entsprechende Wohnsitznahme vermeiden kann (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86, BStBl II 1988, 443). Da es nicht darum geht, ein Sonderrecht für bestimmte Berufsgruppen zu schaffen, ist nicht auf die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes abzustellen, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer des konkreten zu beurteilenden Dienstverhältnisses nach dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers aller Voraussicht nach damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat (ebenda). Der Berufstyp als solcher kann nämlich schon deshalb nicht allein entscheidend sein, weil einerseits Arbeitnehmer mit Berufen, bei denen der Einsatz an wechselnden Arbeitsstellen häufig vorkommt, auf Dauer nur an einer Arbeitsstelle beschäftigt sein können und andererseits Angehörige von Berufen, die üblicherweise an einem unveränderten Arbeitsplatz ausgeübt werden, an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sein können (ebenda). Maßgeblich ist daher nicht die abstrakte Vorhersehbarkeit des Wechsels oder des Einsatzortes, sondern ob sich der Arbeitnehmer auf Grund des konkret zu beurteilenden Dienstverhältnisses, also auf Grund seiner individuellen Berufssituation auf Fahrten zu immer wieder neuen Tätigkeitsstätten einzustellen hat, die er nicht durch eine entsprechende Wohnsitznahme vermeiden kann (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer-Lohnsteuer "Einsatzwechseltätigkeit" Rz. 12).
Vor diesem Hintergrund war die Stammdienststelle der Bundeswehr in K nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers. Die voraussichtlich zweijährige Tätigkeit dort war zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt, weil der Kläger dem Direktionsrecht des Dienstherren unterlag und mit seiner jederzeitigen Versetzung bezogen auf das gesamte Bundesgebiet rechnen musste (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35; BStBl II 2008, 825 zu einer längerfristigen, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegten Tätigkeit von 4 Jahren).
Der vorliegende Fall ist daher mit dem Fall vergleichbar, den das Bundesministerium der Finanzen in seinem Erlass vom 21. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 21) im „Beispiel 1“ geschildert hat. Dort wird Folgendes ausgeführt:
„Beispiel 1:
Ein bei einer Zeitarbeitsfirma (Arbeitgeber) unbefristet beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen (Kunden) überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Er wird befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt.
Die Großbaustelle wird bereits deshalb nicht zur regelmä ßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d. h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z. B. Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens).“
Wie bei dem genannten Leiharbeitnehmer war auch die Tätigkeit des Klägers auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt, nämlich auf eine (voraussichtliche) Dauer von 2 Jahren.
Wie zu entscheiden wäre, wenn der Dienstherr des Klägers die Umzugskostenvergütung zugesagt hätte, bzw. ob aus einer solchen Zusage auf eine zumindest längerfristig geplante Verwendung am neuen Dienstort geschlossen werden könnte, kann offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall wurde die Umzugskostenvergütung ausdrücklich nicht zugesagt, weil der Umzug vom Dienstherrn ausdrücklich nicht gewünscht war. In der Anlage zur Versetzungsverfügung wird in Nr. 2 nämlich Folgendes ausgeführt:
„Aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) wird Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil der Umzug an den neuen Dienstort aufgrund
1. (...)
2. (...)
3. besonderer Gründe nicht durchgeführt werden soll,
(...)“
Die Aufwendungen für Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K sind daher – wie beantragt - nach Dienstreisegrundsätzen mit insgesamt (22.645 km (Blatt 28 der ESt-Akte) x 0,30 € = 6.793,50 €, gerundet also) 6.794,00 € in Ansatz zu bringen. Da der Beklagte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2010 bereits einen Teilbetrag (als Entfernungspauschale) in Höhe von 3.438,00 € zum Abzug gebracht hat, können nur noch – wie vom Kläger zutreffend beantragt - weitere 3.356,00 € (6.794,00 € - 3.438,00 €) als Werbungskosten abgezogen werden.
2. Verpflegungsmehraufwand:
Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen können nicht - wie beantragt - für das gesamte Jahr 2009 berücksichtigt werden (191 Tage mit einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden x 6,00 €/Tag = 1.146,00 €), sondern nur für die Monate Januar und Februar 2009. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG beschränkt sich nämlich der Abzug der Pauschbeträge nach Satz 2 der zuletzt genannten Vorschrift (Verpflegungsmehraufwand) auf "die ersten drei Monate" der betreffenden Tätigkeit. Der Dreimonatszeitraum war indessen im März 2009 bereits abgelaufen, weil der Kläger schon ab 02. Dezember 2008 nach K kommandiert war. Verpflegungsmehraufwand kann er daher nur für Januar und Februar 2009 geltend machen. Auf der Grundlage seiner Aufstellung bzw. Berechnung der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen (Blatt 28 der ESt-Akte) handelt es sich dabei um einen Betrag in Höhe von 204 € (18 Tage im Januar und 16 Tage im Februar mit einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden x 6 €).
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs.1 S.1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob bei einer „voraussichtlichen“ Dauer des Einsatzes eines Arbeitnehmers in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von 2 Jahren eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht.
Rechtsmittelbelehrung
XXX