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  • 06.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112240

    Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 03.05.2011 – L 11 R 4166/09

    Zur Versicherungspflicht einer selbständig tätigen Aerobic-Trainerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.


    L 11 R 4166/09

    Tenor:
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

    Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

    Tatbestand
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als selbständige Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

    Die 1960 geborene Klägerin ist seit Januar 2002 in verschiedenen Fitnessclubs als Aerobic-Trainerin tätig.

    Am 29. März 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 a Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Klägerin gab an, für den TUS St. 1867 eV und die Fitnesspark S. GmbH in St. tätig zu sein. Sie leite Kurse und habe die Aerobic-Kursleistung inne. Die Vorbereitungen führe sie zuhause durch und bestimme den Preis der Kurse selbst. Im Krankheitsfall erhalte sie kein Geld. Sie komme für Arbeitsmaterial und Kleidung selbst auf, bewerbe sich ständig und besuche Fortbildungen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Nach Befragung des TUS St., der die Angaben der Klägerin bestätigte, legte die Beklagte (Schreiben vom 16. September 2005) dar, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Vielmehr komme eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Betracht. Auf Verlangen der Beklagten führte die Klägerin im März 2006 weiter aus, seit 1. Januar 2002 selbständig tätig zu sein. Sie gestalte als Aerobic-Animateurin Kurse mit eigens erstellten Programmen selbständig. Ihr monatliches Arbeitseinkommen habe in der Zeit bis 31. März 2003 regelmäßig 325,-- € überstiegen und übersteige in der Zeit ab 1. April 2003 regelmäßig 400,-- €. Den Preis und die Art der Animation bestimme sie selbst. Unterrichtsmaterial werde von ihr selbständig beschafft und bereitgestellt. Ferner führe sie Werbeanstrengungen durch, um Teilnehmer für ihre Kurse zu gewinnen. Angaben zur Beitragshöhe bei bestehender Versicherungspflicht machte die Klägerin nicht.

    Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI ab 1. Januar 2002 fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2006 habe sie Beiträge in Höhe von insgesamt 15.243,69 € zu entrichten.

    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24. April 2006 Widerspruch. Sie übe keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aus. Aerobic-Trainer seien keine Lehrer, da sie keine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Sie turne lediglich Übungen mit musikalischer Untermalung vor, die von den Kunden der jeweiligen Fitnessstudios mit- und nachgeturnt würden. Ihre Tätigkeit sei nicht vergleichbar mit derjenigen von Tanz-, Ski- oder Tennislehrern, deren Bemühen darauf ausgerichtet sei, ihren Kunden Fähigkeiten oder Kenntnisse zu einem bestimmten Zweck zu vermitteln. Dies sei bei Aerobic-Trainern anders. Deren Tätigkeit ziele vor allem auf Unterhaltung und die Förderung des allgemeinen Wohlbefindens der Kunden ab. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sei ein rein untergeordneter Teil der Tätigkeit. Die Vermittlung von Schrittfolgen sei rein nebensächlich und diene nur dem besseren Vergnügen. Einzelan- und Unterweisungen seien bei der Gestaltung eines Kursprogramms, welches durchgehend mit Musik untermalt werde, weder gewollt noch möglich. Die laute Musik, die ohne Unterbrechung abgespielt werde, verhindere jegliche Kontakte mit Einzelpersonen. In der Regel finde das Vorturnen vor einer Gruppe mit mehr als zehn Teilnehmern statt, so dass auch Einzelgespräche und -betreuungen die restlichen Kursteilnehmer stören würden. Da sie nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei, übe sie auch keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aus. Ferner habe die Beklagte zu Unrecht die monatliche Bezugsgröße bei der Ermittlung der Beiträge zugrundegelegt. Das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen sei, wie sich aus den nunmehr vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden 2002 bis 2004 ergebe, deutlich niedriger gewesen. Eine entsprechende Korrektur müsse auch für die Vergangenheit vorgenommen werden können. Etwas anderes sehe § 165 Abs 1 SGB VI nicht vor. Anschließend verringerte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2006 auf 11.831,80 €.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 10. Oktober 2006 abgeholfen wurde. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen würden nicht erstattet. Zur Begründung legte sie dar, selbständig tätige Lehrer unterlägen nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Auch die Unterweisung in körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Die Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften geregeltes Berufsbild des Lehrers an. Es komme auch nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt werde. Ferner sei es unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu-grundeliege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. All dies werde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in diversen Urteilen bestätigt. Es spiele für die Beurteilung der selbständigen Tätigkeit des Weiteren keine Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei. Aerobic-/Fitness-Trainer in Fitnessstudios, Sportzentren, Volkshochschulen und anderen Begegnungsstätten zählten ebenfalls zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen. Es genüge, wenn Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen vermittelt würden. Ausreichend sei bereits, wenn durch den praktischen Unterricht ggfs auch nur flüchtige, spezielle Fähigkeiten vermittelt würden. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hätten nicht übernommen werden können, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Die Unterlagen für die Berechnung von einkommensgerechten Beiträgen seien erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.

    Die Klägerin hat am 3. April 2004 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat sie unter Wiederholung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren dargelegt, sie sei keine Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Sie betreibe eine Aerobic-Animation und sei dabei schwerpunktmäßig unterhaltend tätig. Es würden keine Fähigkeit dahingehend vermittelt, Füße und Arme im Rhythmus der Musik zu bewegen, da die Koordination von den Kursteilnehmern vorausgesetzt werde. Diese könnten lediglich durch Übung verbessert werden. Auch könnten den Kursteilnehmern keine theoretischen Hintergründe eröffnet werden. Da § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI Lehrer mit Erziehern auf eine Stufe stelle, ergebe sich hieraus die Notwendigkeit einer gewissen pädagogischen Ausbildung. Eine solche habe sie gerade nicht. Vielmehr habe sie ihre fachliche Kompetenz bei einer Fortbildung erlangt, die zwei Wochenenden gedauert habe. Ferner sei Sinn und Zweck des § 2 SGB VI, bestimmten Personengruppen eine angemessene Absicherung zu gewährleisten. Durch die Einführung der Versicherungspflicht solle dem Schutzbedürfnis der Personen Rechnung getragen werden, die als Selbständige aufgrund der Betriebsgröße den Schutz der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung benötigten. Hierbei handele es sich um eine abschließende Aufzählung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Aerobic-Trainer oder Animateure seien in diesem Katalog nicht enthalten. Als die Rentenversicherungspflicht für selbständige Lehrer im Jahr 1922 eingeführt worden sei, hätten entsprechende Berufe nicht existiert. Bei der Neueinführung des SGB VI habe der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, den Lehrerbegriff zu erweitern, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Ferner handele es sich bei der Versicherungspflicht Selbständiger um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Eine Subsumtion des Aerobic-Trainers unter den Begriff des Lehrers könne daher nicht stattfinden. Eine weite Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Werde sie nicht dem zu Recht als rentenversicherungsfrei angesehenen Animateur in einer Diskothek gleichgestellt, liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs 1 GG vor. Insoweit hat sie angeregt, das Verfahren nach Artikel 100 Abs 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 2 Satz 1 SGB VI bzw einer entsprechend weiten Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI mit dem GG einzuholen. Im Übrigen sei die Kostengrundentscheidung rechtswidrig, da der Widerspruch im Hinblick auf die Verringerung der Beitragshöhe erfolgreich gewesen sei.

    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

    Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts hat das SG die Klägerin zum Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin gehört. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie eine Ausbildung für ihre Tätigkeit absolviert habe, allerdings keine Lizenzen erworben habe. Die Ausbildung habe zwei Wochenenden gedauert. Bei ihrer Tätigkeit gehe sie nach einem vorgefertigten Programm vor, das sie 1:1 widergebe. Es sei ein vorchoreographiertes Programm, das aus Neuseeland stamme. Ihre Vorbereitung auf die Kursstunden bestehe darin, die vorgegebene Choreographie zu lernen, um sie an die Teilnehmer weitergeben zu können. Soweit erforderlich, korrigiere sie die Kursteilnehmer. Allerdings sei aufgrund der Teilnehmerzahl und der zeitlichen Begrenzung (Kursdauer jeweils ca eine Stunde) die Korrekturmöglichkeit beschränkt. Wenn sie allerdings sehe, dass jemand etwas ganz falsch mache, korrigiere sie ihn schon. Sie habe auch im Bereich Krafttraining gearbeitet. Die Hanteln, die die Kursteilnehmer bei einer Trainingseinheit verwendeten, würden unentgeltlich vom jeweiligen Studio gestellt.

    Mit Urteil vom 28. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei selbständig im Sinne von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, da sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe oder beschäftige. Sie sei auch nicht ausnahmsweise versicherungsfrei, da die Voraussetzungen einer geringfügigen Tätigkeit nicht vorlägen (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 3 SGB VI), denn nach ihren eigenen Angaben übersteige das monatliche Arbeitseinkommen 400,-- €. Für die Jahre 2002 bis 2004 habe die Klägerin dies durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden nachgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht vom weiten Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinne ausgegangen. Das BSG habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R) unter ausführlicher Darlegung der historischen Hintergründe klargestellt, welche Anforderungen zu stellen seien, damit ein Selbständiger als Lehrer oder Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Insoweit habe es dargelegt, dass die Versicherungspflicht weder davon abhängig sei, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen worden sei, noch ob es ein durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers gebe. Auch komme es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt werde. Weiter habe es klargestellt, dass die Tätigkeit als Aerobic-Trainerin auch bereits dann als Lehrtätigkeit im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs zu qualifizieren sei, wenn sie allein darauf gerichtet sei, ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Köperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlasse und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar sei. Denn auch dann handele es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios. Dies zugrundegelegt, bestünden keine Zweifel, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht unterliege. Die vom BSG aufgestellten Anforderungen entsprächen in vollem Umfang der eigenen Schilderungen der Klägerin betreffend ihre Tätigkeit. Die Tatsache, dass sie keine individuellen Trainingspläne erstelle, ihre Kunden nicht intensiv sportlich betreue und auch keinerlei Lizenzen zur Ausübung dieser Tätigkeit erworben habe, ändere am Vorliegen der Versicherungspflicht entsprechend den Vorgaben des BSG nichts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 (B 12 RA 2/99 R) bestünden keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Auch sei die Kostenentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gegeben worden, ihr tatsächliches Arbeitsentgelt anzugeben. Dazu sei sie von der Beklagten aufgefordert worden. Im Rahmen des Formantrages sei es ihr möglich gewesen, dasjenige Feld anzukreuzen, das eine einkommensgerechte Beitragsbemessung vorgesehen habe. Hier hätte sie auch ihr jährliches Arbeitseinkommen angeben können. Tatsächlich habe sie dort keinerlei Angaben gemacht. Dies habe die Beklagte ermächtigt, ein Arbeitseinkommen in Höhe der entsprechenden Bezugsgröße zugrunde zu legen. Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 habe die Beklagte umgehend die Beitragshöhe für die Vergangenheit angepasst und auch für die Zukunft ein Arbeitseinkommen in Höhe des zuletzt nachgewiesenen Arbeitseinkommens gemäß § 165 Abs 1 Satz 3 SGB VI zugrunde gelegt. Insofern habe die Beklagte die zunächst zu hohe Veranlagung der Beitragssätze nicht zu verantworten.

    Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. August 2009 per Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. September 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren im Wesentlichen unter Berufung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter. Selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG gelange man vorliegend zu dem Ergebnis, sie unterfalle nicht der Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das BSG vertrete gerade nicht die Auffassung, Aerobic-Trainer seien ohne Rücksicht auf die konkreten Ausführungen ihrer Tätigkeit als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzusehen. Zwar sei zutreffend, dass das BSG in seinen Entscheidungen ausführe, dass der Anordnung eines Aerobic-Trainers als Lehrer im rentenversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegenstehe, dass die Übungen außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar seien. Diese Feststellung treffe das BSG aber stets im Zusammenhang damit, dass spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung von Bewegungsabläufen vermittelt würden (Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R). In keiner seiner Entscheidungen stütze das BSG sich allein auf das Vormachen von Übungen, die außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar seien. Auch in seinem Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 14/04 R) fordere es, dass eine (wenn auch flüchtige) spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt werde. Jede weitergehende Auslegung des Lehrerbegriffs sei mit Artikel 2 Abs 1 GG nicht vereinbar, da dem Begriff der Lehrertätigkeit immanent sei, dass eine gewisse Fähigkeit- oder Kenntnisvermittlung stattfinde. Im Übrigen unterscheide sich die Tätigkeit der Klägerin erheblich von den Sachverhalten, die bereits vom BSG entschieden worden seien. Die lediglich demonstrierende, zum bloßen, allerdings korrekten Kopieren von Bewegungsabläufen anhaltende Tätigkeit eines Aerobic-Trainers könne nicht als Tätigkeit eines Lehrers oder Erziehers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI angesehen werden (so auch SG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2003 - S 18 RA 6860/02). Im Übrigen verstoße die extensive Ausdehnung des Lehrerbegriffs des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI gegen höherrangiges Recht. Soweit die Klägerin gegen ihren Willen zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet werden solle, stelle dies einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Abs 1 GG dar.

    Ferner legt die Klägerin auf Anfrage des Gerichts das "LesMills"-Programm vor, nach dem sie zwischen 2002 und 2009 die jeweiligen Kurse geleitet hat. Darin enthalten ist eine Beschreibung für "BodyBalance", in der es heiße, "BodyBalance" sei ein Yoga-, TaiChi- und Pilates Workout zur Förderung von Beweglichkeit und Kraft, das dem Teilnehmer ein zentriertes und ruhiges Gefühl verleihe. Kontrollierte Atmung, Konzentration und eine sorgfältig strukturierte Serie von Dehnübungen, Bewegungen und Posen zur Musik ergäben ein ganzheitliches Workout, das Körper und Seele in ein harmonisches Gleichgewicht bringe. Aus den Choreographie-Blättern gehe hervor, dass es sich um ein feststehendes Programm handele, das keine Möglichkeit zu einer individuellen Lehrtätigkeit ermögliche. Die einzelnen Schritte jeder Übung seien bis ins Detail vorgegeben. Das vorgegebene Begleitlied gebe dabei einen starren Rahmen für die einzelnen Übungsteile vor. Die einzelnen Übungen hätten an einer bestimmten Stelle bei dem jeweiligen Lied zu erfolgen. Es bleibe somit überhaupt keine Zeit, den einzelnen Teilnehmer zu korrigieren oder über die Animation hinaus, auf den Teilnehmer lehrend einzuwirken. Die einzelnen Choreographien würden in regelmäßigen Abständen von "LesMills" neu zusammengestellt. Als Franchisenehmerin sei sie auch verpflichtet, diese Änderung zu übernehmen.

    Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

    das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24. März 2006 und 10. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage selbst dann nicht erfolgen könne, wenn die Klägerin auf ein feststehendes bzw vorgefertigtes Programm zurückgreife. Eigenständige Recherchen im Internet über die Ausbildung zum "LesMills"-Instructor hätten ergeben, dass physisches und geistiges Engagement sowie viel Verantwortung erwartet werde. Ein bloßer Animations- bzw Unterhaltungscharakter sei aus der Beschreibung des Programms nicht zu entnehmen. Vielmehr gehe der Programmersteller von Unterricht bzw Wissensvermittlung aus. Im Übrigen sei nicht zwingend erforderlich, dass die Klägerin ihr Trainingsprogramm selbst zusammenstelle. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass sie nicht individuell/korrektiv in das Kursgeschehen eingreifen könne. Ferner sei das "LesMills"- ebenso wie das "BodyBalance"-Programm auf einen physisch anwesenden Menschen angewiesen, der in Richtung auf Erreichung eines bestimmten Zustandes die Kunden anleite. Dies reiche nach der Rechtsprechung des BSG (B 12 RA 6/04 R) für eine Lehrtätigkeit aus. Diese würde nur entfallen, wenn ein Sprecher automatisch die Anleitungen genormt vermittle.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ab 1. Januar 2002 als selbständige Lehrerin (Aerobic-Trainerin) der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Auch die Festsetzung der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge ist rechtmäßig.

    Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I, S 754). Danach sind selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Im Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 1) hat das BSG zur Rentenversicherungspflicht selbständiger Aerobic-Trainer als Lehrer ausführlich Stellung genommen und den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Lehrers präzisiert. Danach liegt bereits dann eine die Rentenversicherungspflicht begründende Lehrtätigkeit vor, wenn eine Tätigkeit allein darauf gerichtet ist, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios. In dieser Auslegung verstößt § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch nicht gegen das GG. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 22. Juni 2005 wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 2134/05). Die Ansicht der Klägerin, das BSG vertrete diesen weiten Begriff des Lehrers stets im Zusammenhang damit, dass spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe vermittelt werden, trifft nicht zu. Auch in seinem Urteil vom 27. September 2007 (B 12 R 12/06 R, veröffentlicht in Juris), auf das sich die Klägerin beruft, hat das BSG auf seine Entscheidung vom 22. Juni 2005 hingewiesen und ausgeführt, schließlich würden beim Vormachen von Übungen und beim Gruppentraining Körperbewegungen lehrend vermittelt, selbst wenn diese außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar seien.

    Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt zur Überzeugung des Senats alle Anforderungen an eine Lehrtätigkeit iS der vom BSG vorgenommenen Auslegung des Begriffs "Lehrer" in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, der sich der Senat in allen Punkten anschließt. Die Klägerin führt in verschiedenen Fitnessstudios Kurse durch, deren Preis sie selbst bestimmt. Im Krankheitsfall erhält sie kein Geld. Mit den Fitnessstudios bestehen im Regelfall nur mündliche Vereinbarungen. Sie führt eigene Werbeanstrengungen durch, um Teilnehmer für ihre Kurse zu bestimmen. Dies folgt aus den Angaben, welche die Klägerin ua im Rahmen des von ihr gestellten Antrags nach § 7a SGB IV gegenüber der Beklagten gemacht hat. In diesen Kursen vermittelt die Klägerin ihren Kursteilnehmern bestimmte Bewegungsabläufe, die sie zwar nicht selbst zusammengestellt bzw erfunden hat, aber mit den Kursteilnehmern einstudiert, indem sie die Übungen vormacht. Dies entnimmt der Senat den persönlichen Angaben der Klägerin, die diese im Erörterungstermin am 29. Januar 2009 beim SG gemacht hat und die in der über den Erörterungstermin angefertigten Niederschrift enthalten sind. Die Klägerin hat die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift, die als AS 36 und 37 Bestandteil der SG-Akte geworden ist, nicht in Frage gestellt, so dass der Senat die zu Protokoll genommenen Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann, ohne die Klägerin hierzu noch einmal persönlich anzuhören. Der Senat bezweifelt nicht, dass die von der Klägerin gemachten Angaben zutreffen.

    Auch das schriftliche Vorbringen der Klägerin bestätigt die protokollierten Aussagen. So wird im Schriftsatz vom 25. November 2009 (AS 28 ff der LSG-Akte) ausgeführt, die Klägerin vermittele gerade nicht einzelne Bewegungsabläufe zum Training sämtlicher Muskelgruppen, "sondern macht Übungen vor, die von den Kursteilnehmern kopiert werden." Im Schriftsatz vom 18. Mai 2010 (AS 50 ff der LSG-Akte) heißt es: "Die einzelnen Schritte jeder Übung sind bis ins Detail vorgegeben. Das vorgegebene Begleitlied gibt dabei den starren Rahmen für die einzelnen Übungsteile vor. Die einzelne Übung hat auf eine bestimmte Stelle in dem jeweiligen Lied zu erfolgen." Diese Ausführungen belegen anschaulich, dass die Klägerin den Kursteilnehmern eine Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung vermittelt. Durch den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 (aaO.): "Die einzelnen Choreographien werden in regelmäßigen Abständen von `LesMills´ neu zusammengestellt. Als Franchisenehmerin war die Klägerin auch verpflichtet, diese Änderungen zu übernehmen." wird außerdem das Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wonach die Vermittlung von Schrittfolgen rein nebensächlich sei und nur dem Vergnügen der Teilnehmer diene, widerlegt. Die Vermittlung von Schrittfolgen kann nicht als nebensächlich bezeichnet werden, wenn die Trainerin verpflichtet ist oder sich wenigstens verpflichtet fühlt, die in einem Programm vorgegebenen Abläufe strikt einzuhalten. Unerheblich ist, dass die Übungen nicht von der Klägerin selbst konzipiert, sondern von anderen Personen oder Organisationen in Choreographieblättern vorgegeben werden. Ob bei diesen Übungen sämtliche Muskelgruppen oder, was mit jedem Einstudieren von Bewegungsabläufen zwangsläufig verbunden ist, nur bestimmte einzelne Muskelgruppen angesprochen werden, ist für eine Bewertung der Tätigkeit als Lehrer unerheblich. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Bewegungsabläufe zusammengestellt hat. Entscheidend ist nicht, ob die Klägern als Choreographin tätig geworden ist, die Bewegungsabläufe erfindet und einstudiert, zu prüfen ist vielmehr, ob sie eine Tätigkeit als Lehrer iSd § 2 SGB VI ausübt. Dies macht, wer die von anderen choreographierten Bewegungsabläufe lehrt. Deutlich wird dies bei einem Vergleich mit der Tätigkeit eines Tanzlehrers, der den Tanzschülern die von seiner Organisation empfohlenen bzw vorgeschriebenen Tanzschritte lehrt. Der von der Klägerin selbst hervorgehobene Umstand, dass sie sich verpflichtet fühlt oder es sogar ist, bestimmte Bewegungsabläufe zu vermitteln, macht deutlich, dass nicht das bloße Bewegen zur Musik, sondern das Vermitteln von bestimmten Bewegungsabläufen im Vordergrund steht. Gerade darin unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen eines Animateurs zB in einer Diskothek.

    Im Übrigen ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Klägerin über das bloße Vormachen bzw Vorturnen und der Wiedergabe der einzelnen Choreographieschritte hinausgeht. Aus den vorgelegten Kursprogrammen wird deutlich, dass das Entwickeln der Choreographie - wenn auch nach dem speziellen Kursprogramm von "LesMills" entwickelt - sowie deren Vermittlung von maßgeblicher Bedeutung sind. Die einzelnen Schrittfolgen und Bewegungsabläufe müssen vom Aerobic-Trainer vorgemacht und gemeinsam mit den Kursteilnehmern einstudiert und auf die Musik abgestimmt werden. Auch hierbei muss auf das jeweilige Niveau der Kursteilnehmer eingegangen werden, diverse Lernschritte eingeübt, wiederholt und zum Schluss miteinander verbunden werden. Dabei entsteht ähnlich wie beim Tanzen ein zunehmender Lerneffekt durch die Wiederholung bestimmter Schrittfolgen - wenn auch verteilt über verschiedene Trainingseinheiten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der von der Klägerin übernommenen Kursangebote steht die Vermittlung von Bewegungsabläufen und der jeweils notwendigen Trainingsmaßnahmen durch die Klägerin als Trainerin im Vordergrund. Damit liegt eine Lehrtätigkeit in der organisierten Form eines Kurses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor (vgl hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2006 - L 19 R 304/05; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 13 R 550/09 - beide veröffentlicht in juris). All dies entnimmt der Senat den Ausführungen der Klägerin, insbesondere im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 29. Januar 2009. Entsprechendes wird durch die Ergebnisse der von der Beklagten vorgenommenen Internetrecherchen bestätigt, die sie dem Senat zur Verfügung gestellt hat. Darin wird als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als "LesMills"-Instructor verlangt, dass sich die Trainer sowohl physisch als auch geistig stark engagieren, da die Tätigkeit mit viel Verantwortung verbunden sei. Verbunden mit der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Aerobic-Trainerin ist damit auch eine Kontrollfunktion.

    Bereits im Urteil vom 12. Oktober 2000 (B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) hat das BSG dargelegt, dass die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig ist, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des selbständigen Lehrers gibt; auch kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5). Ebenfalls unerheblich ist, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 3/12 RK 80/92 - SozR 3-5425 § 1 Nr 4 zum Lehren von Musik im Bereich der Künstlersozialversicherung).

    Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und zudem die Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) überschritten. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts St. II. Danach erzielte sie im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.464 € (Bescheid vom 19. März 2004, AS 50/53 der Verwaltungsakte), im Jahr 2003 waren es 13.947 € (Bescheid vom 6. Mai 2005, AS 46/49 der Verwaltungsakte), im Jahr 2004 dann 13.166 € (Bescheid vom 11. Mai 2006, AS 42/45 der Verwaltungsakte). Auf der Grundlage der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte wurden (unter Vornahme von Dynamisierungen) im Bescheid vom 10. Oktober 2006 für die folgenden Jahre die Beiträge festgesetzt. Gegen die Richtigkeit dieser Berechnungsmethode hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Sie hat auch keine Änderungen der aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte geltend gemacht. Daraus ergibt sich deshalb auch, dass die Beiträge der Höhe nach gemäß den §§ 161 Abs 1, 165 SGB VI zutreffend ermittelt worden sind und der Bescheid vom 10. Oktober 2006 auch insoweit rechtmäßig ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die zutreffenden Ausführungen des SG zur Frage der Kostentragungslast im erstinstanzlichen Verfahren.

    Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

    RechtsgebieteGG, SGB VIVorschriftenArt. 2 Abs. 1 GG § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI

    Karrierechancen

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