22.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121565
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 13.10.2011 – L 1 R 305/09
Die Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann nicht durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abbedungen werden. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist zwar zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind letztere entscheidend.
L 1 R 305/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 25.162,27 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beigeladene in der Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 als Co-Trainer bei der Klägerin der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterlag und für ihn deshalb Beiträge zu entrichten sind.
Der 1945 geborene Beigeladene ist rumänischer Staatsbürger und war in der Bundesrepublik Deutschland als Handballtrainer tätig. Unter dem 01. Juli 1999 schloss er mit der Klägerin eine Vereinbarung über eine Honorartätigkeit als Co-Trainer für die Handball-Bundesligamannschaft der Männer mit folgendem Wortlaut:
"1. Honorartätigkeit als Co-Trainer für die Handball-Bundesligamannschaft Männer.
2. Die Vergütung erfolgt pauschal mit 1.000,- DM/Monat zzgl. 16% Mwst. (160,- DM).
3. Aufgabenstellung:
- Durchführung des Trainings im athletischen und konditionellen Bereich;
- Unterstützung des Cheftrainers.
4. Beide Partner sind sich einig, dass die Tätigkeit als Ausübung eines freien selbständigen Berufes gilt. Die Vergütung unterliegt dabei nicht dem Lohnsteuerabzug. Herr L. ist somit verpflichtet und bereit, die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte selbst zu versteuern.
5. Für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen sowie für versicherungsrechtliche Fragen bei der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist Herr L. verantwortlich.
6. Die Vergütung erfolgt
- als Pauschalvergütung nach Vereinbarung.
7. Die Vergütung erfolgt
- als Überweisung auf (es folgen Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditinstitut).
8. Die Vereinbarung ist gültig vom 01.07.1999 bis 30.06.2001 und kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern Herr L. seine Tätigkeit als Co-Trainer beendet."
Nach einer Betriebsprüfung seitens der Beklagten, die den Zeitraum vom 01. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2000 umfasste, stellte diese mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2001 fest, dass der Beigeladene in dem Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, und forderte die entsprechenden Beiträge nach.
Der Beigeladene schloss unter dem 15. Dezember 2000 mit dem Verein zur Förderung des Leistungssports in S.-A. e.V. für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 einen Dienstvertrag für zentral finanzierte Trainer im Leistungssport für eine Tätigkeit als hauptberuflicher Bundesstützunkt/Landesleistungszentrums-Trainer. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zunächst 4.240 DM. Die Tätigkeit als Co-Trainer für die Klägerin setzte er über das schriftlich vereinbarte Vertragsende hinaus fort.
Bei der nachfolgenden Betriebsprüfung, die den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 umfasste, ermittelte die Beklagte, dass weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen entrichtet worden waren. Sie hörte die Klägerin dazu mit Schreiben vom 02. September 2004 an und stellte mit Bescheid vom 16. November 2004 eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 29.481,65 Euro zuzüglich Säumniszuschläge fest. Für den als Co-Trainer beschäftigten Mitarbeiter sei die Abführung der Beiträge für die gesamte Sozialversicherung unterblieben, obwohl dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des Beitragsbescheides vom 24. Januar 2001 gewesen sei.
Dagegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2004 Widerspruch und legte einen von ihr und dem Beigeladenen unterzeichneten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung vom 21. September 2005 vor. Eine Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen habe nicht bestanden, weil er in seiner Tätigkeit als Co-Trainer kein Beschäftigter im Sinne von § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) gewesen sei. Eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin habe nicht vorgelegen. Vielmehr hätten beide Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen gewollt. Die Bezeichnung "Co-Trainer" habe nicht dem wirklichen Inhalt der Tätigkeit entsprochen. Bei den Spielen und dem Training des Chef-Trainers sei er nicht anwesend gewesen. Seine Tätigkeit sei projektbezogen gewesen. Dauer, Lage und Inhalt des Trainings habe der Beigeladene selbst festgelegt. Für Lauf- und Krafttraining sei er nicht auf die Benutzung einer Halle angewiesen gewesen. Deshalb liege eine Eingliederung in betriebliche Abläufe nicht vor. Nur der grobe Zeitrahmen sei mit dem Cheftrainer abgesprochen worden. Von einer Weisungsbefugnis des Arbeitgebers könne deshalb keine Rede sein. Die Klägerin habe keinerlei Einfluss auf die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Ausführung des Trainings gehabt. Schließlich sprächen das Kriterium des zeitlichen Aufwandes und die Höhe der Vergütung für eine selbständige Tätigkeit. Er sei neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Stützpunkttrainer lediglich zweimal in der Woche für wenige Stunden zu einem geringen Pauschalhonorar tätig geworden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Übungsleiter grundsätzlich in einen Betrieb eingegliedert seien. Nach der Vereinbarung sei er im Falle von Urlaub oder Erkrankung nicht abgesichert gewesen. Deshalb habe das unternehmerische Risiko bei ihm gelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beigeladene habe seit dem 01. Juli 1999 als Co-Trainer durchgängig der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen. Seine Aufgabe habe in der Durchführung des Trainings im athletischen und konditionellen Bereich und der Unterstützung des Trainers bestanden. Die Aufnahme einer anderweitigen hauptamtlichen Tätigkeit widerspreche dem nicht, weil auch eine Mehrfachbeschäftigung möglich sei. Die Vergütung sei in unveränderter Höhe weitergezahlt worden. Der Beigeladene sei auch keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen. Die Abstimmung eines Zeitrahmens mit dem Cheftrainer sei zwingend notwendig gewesen. Auch die Höhe des Einkommens spreche für eine abhängige Beschäftigung.
Daraufhin hat die Klägerin am 19. Mai 2006 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 hat das SG Herrn L. zu diesem Verfahren beigeladen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass ihre Forderung in dem angefochtenen Bescheid bezogen auf den Beigeladenen 25.162,25 Euro (richtig: 25.162,27 Euro) beträgt. Die Klägerin hat daraufhin ihr Anfechtungsbegehren auf diesen Betrag beschränkt. - Mit Gerichtsbescheid vom 06. August 2009 hat das SG der Klage stattgegeben. Der Beigeladene habe im streitbefangenen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Zwar habe sich dieser bei seiner Tätigkeit dem durch den Trainer organisierten Trainingsbetrieb der Bundesligamannschaft zeitlich unterordnen müssen. Dass der Beigeladene sich diesen Gegebenheiten habe anpassen müssen, stelle jedoch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin dar. Vielmehr habe der Beigeladene nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin wesentlich frei über seine Arbeitskraft verfügen und die Tätigkeit nach Inhalt und Zeit frei gestalten können. Wegen des Fehlens einer Lohnfortzahlung im Urlaub und im Krankheitsfall sei auch ein unternehmerisches Risiko zu unterstellen.
Gegen den am 12. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 04. September 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vereinbarten Regelungen würden auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Denn vertraglich geschuldet sei nur ein Tätigwerden als solches, nicht jedoch ein bestimmter Arbeitserfolg. Auch sei eine Pauschalvergütung erfolgt und nicht, wie bei Selbständigen üblich, eine Vergütung je erbrachte Trainingseinheit. Ein unternehmerisches Risiko habe der Beigeladenen nicht getragen. Denn er habe kein eigenes Kapitel mit ungewissem Ziel zur Verfolgung des Unternehmenszwecks eingesetzt. Ferner sei der Beigeladene auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Dass dieser seine Trainertätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt habe, sei ohne Bedeutung.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. August 2009 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Beigeladene habe in seiner Tätigkeit als Co-Trainer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin gestanden. Die vereinbarte Pauschalvergütung spreche nicht für eine abhängige Tätigkeit. Die Behauptung, dass bei einer selbständigen Tätigkeit üblicherweise eine Vergütung pro Trainingseinheit vereinbart werde, treffe nicht zu. Eine Pauschalvergütung bei einer freiberuflichen Tätigkeit sei durchaus üblich. Weil es sich um eine solche Tätigkeit gehandelt habe, sei ausdrücklich auf eine Lohnfortzahlung bei Urlaub und im Krankheitsfall verzichtet worden. Der Beigeladene habe projektbezogene Trainingseinheiten im athletischen und konditionellen Bereich durchgeführt. Auch sei er nicht in die Arbeitsorganisation seines Weisungsgebers eingegliedert gewesen. Sein Training sei gerade nicht Bestandteil des von dem Cheftrainer festgelegten Trainingsprogramms gewesen. Der Beigeladene sei weisungsunabhängig gewesen und habe seine Projekte nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung selbst bestimmen können. Es verstehe sich von selbst, dass er sich bei seiner individuellen Planung nach Hallenzeiten und den Trainingsplänen des Cheftrainers habe richten müssen. Er habe diese Tätigkeit auch nur nebenberuflich verrichtet und sei wirtschaftlich nicht auf die Vergütung durch die Klägerin angewiesen gewesen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist begründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 154, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 eine zutreffende Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 getroffen. Dies gilt für alle Zweige der Sozialversicherung, auch für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung.
Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen unterliegen dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung), der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung), der Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung) und der Arbeitslosenversicherung (§ 24 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung). Ob eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitsgeber pers önlich abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung unterliegt. Demgegenüber ist kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die sowohl auf eine Abhängigkeit als auch auf eine Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, und es ist eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind letztere entscheidend (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2004 § 7 Nr. 19; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2004 § 7 Nr. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen; Seewald in Kasseler Kommentar, 66. Ergänzungslieferung, § 7 SGB IV, Rdnr. 46 ff.).
Unter Berücksichtigung der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse hat der Senat keine Zweifel, dass der Beigeladene auch in der Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin gestanden hat. Entgegen der Auffassung des SG war der Beigeladene bei der Ausübung seiner Tätigkeit als weiterer Trainer zwingend und insgesamt in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Dies folgt schon aus den Formulierungen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages, wonach der Beigeladene ausdrücklich als "Co-Trainer" tätig war. Auch aus den Besonderheiten des Leistungssports, insbesondere im Bereich des Mannschaftsleistungssports, folgt nichts anderes. In diesem Bereich ist eine intensive und einheitliche Planung der zu erbringenden Übungseinheiten zwingend erforderlich. An dieser vom Cheftrainer zu leistenden Planung war der Beigeladene beteiligt. Die Verpflichtung dazu ergab sich aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 01. Juli 1999, die diesen zur Unterstützung des Cheftrainers verpflichtete. Dies spricht für eine abhängige Beschäftigung in der Beraterfunktion. Nichts anderes kann für Durchführung von Teilen des Trainings gelten. Auch insoweit bedurfte es einer genauen - von der Arbeitgeberin mittels Weisungen des Chef-Trainers vorgegebenen - zeitlichen Planung, in die sich der Beigeladene mit seinen Trainingszeiten einfügen musste. Der Beigeladene verfügte auch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass der Beigeladene keinen bestimmten Erfolg schuldete, sondern dass ein pauschales Honorar für die zu erbringenden Leistungen vereinbart war.
Demgegenüber können die Argumente der Klägerin, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen sollen, nicht überzeugen. Vielmehr war der Beigeladene nach Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen und war deshalb in diesen Elementen gerade nicht disponibel. Auch war der Beigeladene keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt. Denn er hatte in die Tätigkeit keinerlei Kapital oder eigene Arbeitsmittel einzubringen. Nach dem Gesamtbild der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit als Co-Trainer ist deshalb von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer auszugehen. Die Klägerin und der Beigeladene konnten auch dessen Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer nicht durch schriftliche Vereinbarung abdingen. Denn diese Eigenschaft ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
Abschließend spricht auch die ab dem 01. Januar 2001 ausgeübte hauptamtliche Tätigkeit als Stützpunkttrainer nicht für eine selbständige Tätigkeit ab diesem Datum. Denn der Inhalt der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin hat sich ab diesen Zeitpunkt nicht geändert. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen kann.
Die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung entfiel im streitigen Zeitraum auch nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenzen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenzen hier überschritten worden sind, liegen nicht vor.
Die zutreffende Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 197a SGG.
Hinweise
Rechtskraft: nicht rechtskräftig