· Fachbeitrag · Altersversorgung
Beitragsfreistellung einer Direktversicherung bei längerer Krankheit eines Arbeitnehmers
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement, München
| In der Praxis tauchen immer wieder Fragen auf, was mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) passiert, wenn ein Arbeitnehmer für längere Zeit krank ist. Der folgende Beitrag zeigt am Beispiel einer Direktversicherung die Konsequenzen auf. |
Anpassungsbedarf hängt von Finanzierungsform ab
Wie das Arbeitsverhältnis und der Anspruch auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich fortbestehen, bleibt auch die bAV erhalten. Dauert die Krankheit jedoch über den Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Kasse als Lohnersatzleistung. Das Arbeitsverhältnis besteht zwar fort, aber der Entgeltanspruch ruht. Das Schicksal der bAV hängt in diesem Fall davon ab, ob die Beiträge als Entgeltumwandlung oder als arbeitgeberfinanzierte bAV bezahlt werden:
- Entgeltumwandlung: Eine Weiterzahlung der Beiträge scheidet aus, weil der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch mehr hat. Er kann jedoch aus seinem versteuerten Einkommen die Beiträge selbst weiterzahlen (§ 1a Abs. 4 BetrAVG). Das kann sinnvoll sein, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Wird dies nicht gewünscht, erfolgt eine Beitragsfreistellung der Direktversicherung. Sobald der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt, wird die Versicherung in der Regel wieder in Kraft gesetzt.
- Arbeitgeberfinanzierte bAV: Der Arbeitgeber kann Krankheitszeiten, die über den Fortzahlungszeitraum hinausgehen, bei der versorgungsfähigen Dienstzeit ausklammern (§ 326 Abs. 1 BGB). Da eine bAV Entgeltcharakter hat, kann der Beitrag des Arbeitgebers in dieser Zeit ruhen. In der Praxis kommt es wie bei der Entgeltumwandlung zur Beitragsfreistellung.
Gefahren bei der Wiederinkraftsetzung
Versicherer weisen oftmals darauf hin, dass nach der Beitragsfreistellung eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein kann. In einem aktuellen Urteilsfall vor dem OLG Köln nahm der Versicherer diese auch vor und lehnte die Wiederaufnahme des Vertrags ab. In dem Urteil stellten die Richter klar: Zur Umwandlung einer Lebensversicherung bedürfe es einer Erklärung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer, in der klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck komme, die Versicherung in eine prämienfreie umzuwandeln. Fehle es an einem eindeutigen Umwandlungsverlangen, dass der Vertrag dauerhaft beitragsfrei sein soll, bestehe der Versicherungsvertrag unverändert fort (OLG Köln, Urteil vom 15.3.2013, Az. 20 U 230/12; Abruf-Nr. 132184).
PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber sollten sich über die genauen Modalitäten einer Beitragsfreistellung beraten lassen und eine Freistellung für den Fall einer über sechs Wochen dauernden Krankheit in einer Versorgungsordnung explizit regeln. |