· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistung/Arbeitsentgelt
Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nicht beitragsfrei
| Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann seit 01.01.2020 lohnsteuerfrei sein, nicht dagegen beitragsfrei in der Sozialversicherung, so die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung. |
Mit dem neuen Bewertungsabschlag in § 8 Abs. 2 S. 12 EStG unterbleibt seit dem 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit
- das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und
- dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Das Beitragsrecht zieht nicht mit dem Steuerrecht gleich: Nach den Regelungen der SvEV ist der Vorteilswert, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, unter Berücksichtigung der Bewertungsregelungen des § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu ermitteln. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht, es sei denn, sie werden für entsprechend anwendbar erklärt. Da die Neuregelung des § 8 Abs. 2 S. 12 EStG bislang keinen Eingang in die SvEV gefunden hat, scheidet eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung aus (Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.11.2019, TOP 4, Abruf-Nr. 213667).