· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
„Aufwandsentschädigung“ für die Werbung neuer Mitglieder
| Die „Aufwandsentschädigung“, die eine Krankenkasse an ihre Innendienstmitarbeiter für die selbstständige Tätigkeit der Werbung neuer Mitglieder zahlt, ist nicht zwangsläufig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Diese Aussage ergibt sich aus einem Urteil des BSG. |
Die Aufwandsentschädigung ist dann Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, wenn es sich um ein „einheitliches Beschäftigungsverhältnis“ handelt. Das verlangt, dass die selbstständige Tätigkeit der Werbung neuer Krankenkassenmitglieder Teil der Beschäftigung ist, weil sie auf Nutzung der aus der Beschäftigung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen beruht und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigung besteht. Am ursächlichen Zusammenhang fehlt es dagegen, wenn die Aufwandsentschädigung zu denselben Bedingungen auch an nicht bei der Krankenkasse beschäftigte Personen gezahlt wird und die Mitarbeiter aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Krankenkasse keine wesentlichen Vorteile bei der Mitgliederwerbung haben (BSG, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 1/11 R; Abruf-Nr. 123710).
PRAXISHINWEIS | Das BSG konnte im Urteilsfall anhand der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, welche Konstellation vorlag. Deshalb muss das LSG den Fall nochmals prüfen. |