· Fachbeitrag · Arbeitslosengeld
Neue Anrechnungsregelung für Übungsleiterfreibetrag
| Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zurÄnderung des Zweiten und Zwölften Buches SGB wurde zwar auf dievolle Abrechnung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale (§ 3Nummer 26 und 26a EStG) verzichtet. Die Neuregelung führt trotzdemzu einer Verschlechterung für Hartz-IV-Empfänger. |
Bisher galten Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beimArbeitslosengeld II (Hartz IV) als „zweckbestimmte Einnahmen“, dienach § 11 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen waren.Künftig werden diese Einnahmen aber wie Erwerbseinkommenberücksichtigt, so die Bundesagentur für Arbeit in der Neufassungihrer fachlichen Hinweise zum SGB II vom 11. April 2011 (Abruf-Nr.111504). Der Freibetrag von monatlich 100 Euro erhöht sich zwar beimBezug von Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStGsteuerfrei sind, auf 175 Euro. Das führt aber dazu, dass dieÜbungsleiterpauschale von 2.100 Euro jährlich den Freibetrag vollausschöpft. Zudem müsste zwingend eine monatliche Teilzahlungvorgenommen werden. Nach der steuerrechtlichen Vorschrift ist diePauschale dagegen auch begünstigt, wenn der Betrag en bloc bezahltwird.