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SGB III: PKV-Beiträge sind nicht vollständig zu übernehmen
| Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldempfänger haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. |
Bei den nicht kranken- und pflegepflichtversicherten Arbeitslosengeldempfängern betrugen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 370 Euro bzw. 550 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihnen Arbeitslosengeld und übernahm die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 145 bzw. 490 Euro.
Erfolglos verlangten die Versicherten die vollständige Übernahme der Beiträge. Auch für ältere Arbeitslosengeldempfänger, denen der Zugang zur GKV und SPV verwehrt sei, seien Beiträge nach § 174 SGB III höchstens bis zu dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.05.2020, Az. L 9 AL 155/18, Abruf-Nr. 216482 und Az. L 9 AL 56/19, Abruf-Nr. 216483).