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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeitkonten

    Anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Ausgleich von Überstunden bei Beschäftigungsende

    | Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt werden, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen, werden im Normalfall über Freistellungen ausgeglichen. Im „Störfall“, also bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Ausgleich durch Auszahlung des Lohns im letzten Beschäftigungsmonat, ist für die Verbeitragung die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend und nicht die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat. So sehen es jedenfalls die Deutsche Rentenversicherung und das LSG Baden-Württemberg. |

    Streit um Überstunden bei Beschäftigungsende

    Eine Arbeitgeberin, die als Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege auf dem Markt auftrat, führte für verschiedene Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns. Ziel war es, witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen.

     

    Für Arbeitgeberin BBG im Auszahlungsmonat maßgebend

    Im September und Oktober schieden elf Arbeitnehmer aus. Die für diese Beschäftigten auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden zahlte die Arbeitgeberin im letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses in einer Summe aus und verbeitragte den Betrag als laufenden Arbeitslohn im Auszahlungsmonat bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.