· Fachbeitrag · Aushilfsbeschäftigung
Studenten: Zeit zwischen Prüfung und Bekanntgabe des Ergebnisses keine vorlesungsfreie Zeit
| Die Zeit nach der vorgeschriebenen letzten Prüfungsleistung bis zum Ablauf des Monats, in dem das Studium aufgrund der Bekanntgabe der Gesamtergebnisse der Prüfungsleistungen endet, gilt nicht als vorlesungsfreie Zeit. Das hat die Arbeitsgruppe Beitragsüberwachung der Deutschen Rentenversicherung jetzt klargestellt. Das führt zur Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, wenn ein Studierender in dieser Zeit mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt wird. |
Das Werkstudentenprivileg für ordentlich Studierende
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, und nicht bereits als geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei sind, können in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein. Sie genießen das Werkstudentenprivileg.
Die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung des Studiums mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wird (Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 23.11.2016, Abruf-Nr. 191542).
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