· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Erhebung von Säumniszuschlägen: DRV veröffentlicht Handlungsanweisung an Betriebsprüfer
| Bei einer nachträglichen Beitragserhebung setzt ein Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB IV aus Sicht des BSG wenigstens bedingten Vorsatz beim Beitragsschuldner voraus ( LGP 3/2019, Seite 53 ). Lesen Sie nachfolgend, wie die Deutsche Rentenversicherung vorläufig mit der Entscheidung des BSG anlässlich von Betriebsprüfungen umgehen wird. |
Säumniszuschläge in der Sozialversicherung
Der Arbeitgeber muss für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die er nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Lediglich bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Rückwirkende Erhebung ‒ unverschuldete Unkenntnis
Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein Säumniszuschlag nur dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
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