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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Hemmung der Verjährung ‒ Sonderregelung wegen Corona für 2020 und 2021

    | In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, um Beitragsansprüche geltend zu machen; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt die Frist auch darüber hinaus. Konnte die Deutsche Rentenversicherung in einem Betrieb Corona-bedingt 2020 oder 2021 keine Betriebsprüfung durchführen, gelten Sonderregelungen. |

     

    Allgemeine Verjährungsfrist: Vier Jahre

    Für die allgemeine Verjährungsfrist von Sozialversicherungsbeitragsansprüchen gilt: Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge orientiert sich an der Beitragsfälligkeit. Der Sozialversicherungsträger muss Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs geltend machen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

     

    Die Beiträge werden stets am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Entgeltabrechnungsmonats fällig. Somit beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 01.01. des Folgejahrs und endet vier Jahre später am 31.12.

      

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