· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Wann hat der Widerspruch im Sozialversicherungsrecht aufschiebende Wirkung?
| Fordert der Rentenversicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge nach, legt das Unternehmen gegen den Prüfbescheid regelmäßig Widerspruch ein. Hat dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung? LGP gibt die Antwort. |
Grundsatz: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
Ein Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Das gilt auch bei rechtgestaltenden und feststellenden Bescheiden sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt ein, wenn der Rechtsbehelf, sprich der Widerspruch eingelegt ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.07.1973, Az. IV C 79.69). Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass ein Bescheid, gegen den ein Widerspruch eingelegt wurde, nicht vollzogen werden darf. Aufschiebende Wirkung hat auch eine Anfechtungsklage, die an das zuständige Sozialgericht adressiert ist.
Ausnahme: Keine aufschiebende Wirkung bei Beitragsnachforderung
Eine Ausnahme regelt § 86a Abs. 2 SGG: Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
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