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  • · Fachbeitrag · Bundesfreiwilligendienst

    Auswirkungen des Bundesfreiwilligendienstes auf die Sozialversicherung

    | Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ist auch der Zivildienst ausgesetzt worden. An seine Stelle ist der neue Bundesfreiwilligendienst getreten. Arbeitgeber tun gut daran, sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Spielregeln vertraut zu machen. Denn die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst wirkt sich auch darauf aus, wenn die Freiwilligen davor oder nebenher arbeiten. |

    Eckpunkte des Bundesfreiwilligendienstes

    Zunächst ein Blick auf die Eckpunkte des Bundesfreiwilligendienstes:

    • Eckpunkte im Überblick
    • Teilnehmer: Am Bundesfreiwilligendienst können Männer und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht teilnehmen (§ 2 BFDG).
    • Einsatzstelle: Die Freiwilligen leisten den Dienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. Zum Beispiel in Einrichtungen der Kinder-, Jugendhilfe und Jugendarbeit, der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, Behindertenhilfe, Kultur- und Denkmalpflege, der Integration sowie in Einrichtungen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (§ 6 BFDG).
    • Dauer: Der Bundesfreiwilligendienst wird zwischen 6 und 18 Monate geleistet, in der Regel 12 Monate. Im Ausnahmefall kann er bis zu 24 Monate dauern. Grundsätzlich handelt es sich beim Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für Freiwillige über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Nebentätigkeiten müssen grundsätzlich der Einsatzstelle angezeigt und von ihr genehmigt werden (§ 3 BFDG).
    • Taschengeld und Sachbezüge: Der Bundesfreiwilligendienst versteht sich als freiwilliger unentgeltlicher Dienst. Die Teilnehmer erhalten daher ein Taschengeld; derzeit liegt die Höchstgrenze bei 330 Euro im Monat (6 Prozent der BBG zur Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld vereinbaren die Einsatzstelle und der Teilnehmer. Neben dem Taschengeld können die Einsatzstellen Sachbezüge zum Beispiel in Form von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung gewähren. Stellt die Einsatzstelle keine Sachleistungen, kann sie zusätzliche Geldersatzleistungen zahlen (§ 2 Nr. 4 BFDG).
    • Vertrag: Das Bundesamt für Familie und der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine bundeseinheitliche schriftliche Vereinbarung ab (§ 8 BFDG).
    • Arbeitsschutz: Das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz gelten für die Teilnehmer. Im Krankheitsfall sind bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen bzw. die Geldersatzleistungen weiterzuzahlen.
    Sozialversicherungspflicht während des Bundesfreiwilligendienstes

    Teilnehmer sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in allen Sozialversicherungszweigen pflichtversichert (§§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).