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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    An sich begünstigende Vorschrift ist nicht gegen den Willen des Elterngeldberechtigten anwendbar

    | Eine an sich begünstigende Berechnungsvorschrift zum Elterngeld ist nicht gegen den Willen des Elterngeldberechtigten anzuwenden. Das hat das BSG für die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG entschieden.  |

    Der zugrunde liegende Fall

    Eine Frau konnte ab dem 8. Mai 2008 wegen einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten. Vom 27. Juli bis zum 1. August 2008 war sie vollständig arbeitsunfähig und bezog ab 3. August 2008 Mutterschaftsgeld. Das Kind wurde am 9. September 2008 geboren. Es kam zum Streit, wie das Elterngeld richtig berechnet wird:

     

    • Die Hansestadt Hamburg hatte einen Bemessungszeitraum von Mai 2007 bis April 2008 (letzter Monat vor der Erkrankung) zugrunde gelegt. Dabei hatte sie sich auf § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG gestützt, wonach Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums unberücksichtigt bleiben.