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Elterngeldbemessung bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
| Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat das BSG entschieden ( BSG, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R, Abruf-Nr. 207998 ). |
Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.02.2016 hatte eine Frau
- von Dezember 2014 bis Mai 2015 für sechs Monate die Steuerklasse 1,
- im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und
- von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3.
Die Frau erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dafür legte der Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Frau finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Diese Berechnung hat das BSG bestätigt und die Revision der Frau zurückgewiesen: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse. Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt .