· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Erstattungsanträge bei Entgeltfortzahlung: Künftig ist Abtretungserklärung erforderlich
| Seit 2011 müssen Arbeitgeber am maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren teilnehmen, um sich die Kosten für Lohnausfall aufgrund von Krankheit oder Mutterschaft eines Arbeitnehmers von der Einzugsstelle erstatten zu lassen. Wichtig für Arbeitgeber zu wissen, dass sich zum 1. Januar 2013 einiges am Erstattungsverfahren ändert. |
Neues Datenfeld für rechtsverbindliche Abtretung ab 2013
Künftig sollen Arbeitgeber eine Abtretungserklärung mit dem Antrag abgeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Dritten verschuldet ist. Im Datenbaustein („DBAU“) ist ein Datenfeld für die rechtsverbindliche Abtretung vorgesehen.
Häufiger Fall ist der Verkehrsunfall, der sich während der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers ereignet und der durch einen anderen Beteiligten verschuldet ist. In solchen Fällen hat zunächst der Arbeitnehmer einen Schadenersatz gegen den Schädiger. Dieser Anspruch geht auf den Arbeitgeber über in Höhe dessen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung und der Anteile an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 EFZG). Beantragt später der Arbeitgeber bei der Krankenkasse, die Aufwendungen aus der Umlagekasse zu erstatten, so geschieht dies nur, wenn der Arbeitgeber seinen Schadenersatzanspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Ausgleichskasse abtritt (§ 5 AAG).
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