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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Organspender haben Entgeltfortzahlungsanspruch

    | Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die aufgrund einer Organspende nicht arbeiten können, das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Sie können sich aber das Entgelt und die Sozialabgaben erstatten lassen. |

     

    Der Anspruch des Organspenders ist in § 3a Abs. 1 EFZG geregelt. Es reicht, dass der Beschäftigte infolge einer Organspende nicht in der Lage ist, seine Arbeit aufzunehmen; dann wird dies wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt.

     

    Arbeitgeber können sich aber in einem zweiten Schritt sowohl das Arbeitsentgelt als auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Abgaben zur Sozialversicherung und eventuelle Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag erstatten lassen. Erstattungspflichtig ist die gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers bzw. der private Krankenversicherer bei einem privat krankenversicherten Organempfänger. Dieses Erstattungsverfahren läuft nicht über das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), sondern über das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 36542720