· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Zuwendungen für bAV im U1- und U2-Verfahren erstattungsfähig
| Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers sind im Fall der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1- Verfahren) und bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) erstattungsfähig. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands vom 28. Juni 2011. Arbeitgeber sollten daher bis zum 31. Dezember 2011 Anträge für noch nicht erstattete bAV-Zuwendungen der Jahre 2007 bis 2011 stellen. |
HINTERGRUND | Maßgebend ist für den GKV-Spitzenverband der arbeitsrechtliche und nicht der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff. Zum Arbeitsentgelt zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind. Bei der bAV liegt Arbeitsentgelt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (Versicherer), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Zufluss ist in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Beitrag zahlt. Daher sind die Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen erstattungsfähig, ferner die Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, wie zum Beispiel die ZVK- oder VBL-Umlagen.