· Nachricht · Entgeltnachweis
Klarstellung zur Bescheinigung von Betriebsveranstaltungen
| Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) hat die Kommentierung zur Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) und der dazugehörigen Anlage „Fallbeispiele“ überarbeitet. Das hat eine Klarstellung für Betriebsveranstaltungen gebracht. |
Hintergrund | Grundsätzlich müssen pauschal versteuerter Arbeitslohn und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer (§§ 40 bis 40b EStG) im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 LStDV). In den Fällen der Pauschalierung des § 40 Abs. 1 und § 40 Abs 2 EStG können die Aufzeichnungen auch außerhalb des Lohnkontos geführt werden, wenn sich die auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Beträge nicht ohne weiters ermitteln lassen. Mit dem 8. SGB IV Änderungsgesetz (BGBl. 2022 I, 2759) war mit dem § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) eine Änderung eingefügt worden, nach der ab 01.01.2023 auch pauschal besteuerte Bezüge (u. a. nach 40 Abs. 1 und 2 EStG) im Entgeltnachweis darzustellen sind. In der Praxis stellte sich die Frage, ob Betriebsveranstaltungen auch EBV-konform zu bescheinigen seien.
Mit der Klarstellung der AWV vom 01.11.2023 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 d) EBV ist das Thema vom Tisch:
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