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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    BSG: Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung

    | Das BSG hat die anteilige Verdienstgrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung von weniger als einem Monat gekippt. Das Urteil ist wichtig für Aushilfsbeschäftigungen, gerade in der Urlaubs- und Ferienzeit. |

     

    Kurzfristige Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird,

    • die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (ab 01.01.2019: 2 Monate/50 Arbeitstage)
    • nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 115 SGB IV).

     

    Beschäftigt ein Arbeitgeber einen kurzfristig Beschäftigten, sind keine Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten. Es fallen nur die Umlage 1 bei Krankheit, Umlage 2 bei Schwangerschaft/Mutterschaft und die Umlage 3 für Insolvenzgeldaufwendungen an. Allerdings muss der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt entrichten.

     

    Berufsmäßigkeit und kurzfristige Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor,

    • wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
    • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet.

     

    Wichtig | Die Berufsmäßigkeit ist nicht zu prüfen, wenn die Vergütung, die die Aushilfe erhält, 450 Euro im Monat nicht überschreitet. Bislang war für befristete Beschäftigungen bis zu einem Monat eine anteilige Verdienstgrenze zu berechnen. Diese anteilige Verdienstgrenze ist nun passé nach dem Urteil des BSG vom 05.12.2017 (Az. B 12 R 10/15 R, Abruf-Nr. 199038). Unabhängig von der Dauer gilt stets die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro.

     

    • Beispiel

    Ein Schüler arbeitet vom 05. bis 14.08.2018 in einer Schreinerei. Er erhält dafür von seinem Arbeitgeber einen Bruttomonatslohn von 350 Euro.

    • Der Minijob bleibt nach dem Urteil des BSG sozialversicherungsfrei, weil die Vergütung von 350 Euro nicht die monatliche Grenze von 450 Euro überschreitet.
    • Bisher galt eine anteilige Verdienstgrenze von 150 Euro (150 Euro = 450 Euro : 30 Tage x 10 Beschäftigungstage). Sozialversicherungspflicht wäre eingetreten, weil die Vergütung in Höhe von 350 Euro höher als 150 Euro gewesen wäre.
     

    PRAXISTIPP | Nach diesem Urteil können Arbeitgeber einer Aushilfe auch nur für wenige Tage bis zu 450 Euro zahlen. Es bleibt ein sozialversicherungsfreier Minijob. Eine berufsmäßige Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer nur noch zu prüfen, wenn der Verdienst mehr als 450 Euro im Monat beträgt.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 103 | ID 45313811