· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Freiwilligendienst und davor bzw. daneben ausgeübte Beschäftigung
| Seit dem 1. Juli 2011 werden kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit den Freiwilligendiensten sozialversicherungsrechtlich einheitlich behandelt. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutschen Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur verständigt. |
Alle Freiwilligendienste werden seit dem 1. Juli 2011 als (Haupt-)Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angesehen. Dies wirkt sich entsprechend auf die Beurteilung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen aus, die vor oder während dieser Dienstzeiten ausgeübt werden:
- Kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Ende der Schulausbildung und der Teilnahme am Dienst sind als berufsmäßig anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Das heißt: Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- Die kurzfristige Beschäftigung, die neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird, gilt nicht als berufsmäßig. Sie ist sozialversicherungsfrei (Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. November 2011; Abruf-Nr. 120786).
PRAXISHINWEIS | Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind damit überholt. Das gilt insbesondere für die nicht mehr geltenden Passagen unter Abschnitt B 2.3.3.3 zu kurzfristigen Beschäftigungen neben gesetzlicher Dienstpflicht. |