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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Freiwilligendienst und davor bzw. daneben ausgeübte Beschäftigung

    | Seit dem 1. Juli 2011 werden kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit den Freiwilligendiensten sozialversicherungsrechtlich einheitlich behandelt. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutschen Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur verständigt. |

     

    Alle Freiwilligendienste werden seit dem 1. Juli 2011 als (Haupt-)Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angesehen. Dies wirkt sich entsprechend auf die Beurteilung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen aus, die vor oder während dieser Dienstzeiten ausgeübt werden:

    • Kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Ende der Schulausbildung und der Teilnahme am Dienst sind als berufsmäßig anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Das heißt: Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
    • Die kurzfristige Beschäftigung, die neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird, gilt nicht als berufsmäßig. Sie ist sozialversicherungsfrei (Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24. November 2011; Abruf-Nr. 120786).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind damit überholt. Das gilt insbesondere für die nicht mehr geltenden Passagen unter Abschnitt B 2.3.3.3 zu kurzfristigen Beschäftigungen neben gesetzlicher Dienstpflicht.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 58 | ID 32373920