02.04.2014 · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Keine Rentenversicherungspflicht trotz fehlender Meldung
| Seit 2013 gilt für Minijobs die Grenze von 450 Euro samt Rentenversicherungspflicht für Aufstockungsfälle und neue Beschäftigungsverhältnisse. Die Rentenversicherungspflicht entfällt nur, wenn der Minijobber bei seinem Arbeitgeber die Befreiung beantragt und der Arbeitgeber dies der Minijob-Zentrale innerhalb von sechs Wochen meldet. Letzteres scheint in der Vergangenheit häufiger vergessen worden zu sein. Dafür hat die Minijob-Zentrale nun eine „goldene Brücke“ bis zum 30. Juni 2014 gebaut. |
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