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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Neue Geringfügigkeits-Richtlinien ‒ das sind die Änderungen im Überblick

    | Aufgrund gesetzlicher Änderungen zum Melderecht für geringfügige Beschäftigungen und der Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520 Euro in Abhängigkeit vom Mindestlohn haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 16.08.2022 neue Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab dem 01.10.2022. LGP nennt die Änderungen im Überblick. |

    Entgeltmeldungen für geringfügige Beschäftigungen

    Seit 01.01.2022 sind bei den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusätzliche Daten zur Lohnsteuer anzugeben. Diese erweiterte Meldepflicht gilt bereits seit dem 01.01.2021. Sie wurde aber in Abstimmung mit dem BMAS erst ab dem 01.01.2022 umgesetzt.

     

    In den Geringfügigkeits-Richtlinien (Abruf-Nr. 230783) heißt es nunmehr: Nach § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. f SGB IV ist in Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO (Steuer-ID) und die Art der Besteuerung anzugeben (DBST ‒ Datenbaustein Steuern). Dies gilt bereits für die zu Beginn des Jahres 2022 übermittelten Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2021. Die Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers und der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers ist zwingend. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Steuerverwaltung keine Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer vergeben hat. Folgende Kennzeichnung gilt für die Art der Besteuerung: