· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung
Seit 01.01.2019 gelten neue Geringfügigkeits-Richtlinien
| Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert. Seit 01.01.2019 gelten die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien. |
- Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die im gleichen Monat wieder enden, gilt die 450-Euro-Grenze und nicht mehr eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze. Es ist egal, ob die 450 Euro an einem Tag oder in einem Monat erzielt werden.
- Bei der kurzfristigen Beschäftigung
- ist die Berufsmäßigkeit nicht mehr zu prüfen, wenn die Vergütung, die die Aushilfe erhält, 450 Euro im Monat nicht überschreitet;
- bleibt es bei der 70-Tages-Regelung.
Weiterführender Hinweis
- Geringfügigkeits-Richtlinien → Abruf-Nr. 206032
Quelle: ID 45668254