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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Verspätete Meldung führt zur Rentenversicherungspflicht

    | Rentenversicherungspflicht ist die Konsequenz, wenn der Arbeitgeber den Antrag eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers auf Rentenversicherungsbefreiung nicht binnen sechs Wochen der Minijob-Zentrale meldet. Am 30. Juni 2014 endete eine kulante Übergangsregelung. |

     

    Hatte es der Arbeitgeber versäumt, eine vorliegende Befreiung der Minijob-Zentrale rechtzeitig zu melden, akzeptierte sie diese bis 30. Juni 2014 dennoch, sogar rückwirkend. Einzige Bedingung: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass der Arbeitnehmer den Antrag fristgerecht gestellt hatte.

     

    PRAXISHINWEIS | Seit dem 1. Juli 2014 führt eine versäumte Meldung des Arbeitgebers zunächst ausnahmslos zur Rentenversicherungspflicht. Eine spätere Befreiung wirkt nicht mehr rückwirkend, sondern erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Eingangs bei der Minijob-Zentrale folgt. Arbeitgeber sollten den Eingang des Befreiungsantrags des Arbeitnehmers mit dem Vermerk des Eingangsdatums zu den Entgeltunterlagen nehmen und die Daten innerhalb von sechs Wochen mit der Meldung zur Sozialversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „5“ in der Rentenversicherung) übermitteln.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Keine Rentenversicherungspflicht trotz fehlender Meldung“, LGP 4/2014, Seite 57 oder im Archiv auf lgp.iww.de 
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 111 | ID 42739980