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  • · Nachricht · Geringfügige Beschäftigungen

    Neue Geringfügigkeits-Richtlinien - wichtige Änderungen im Überblick

    | Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die neuen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (kurz: Geringfügigkeits-Richtlinien) bekannt gegeben. Wir stellen Ihnen die Änderungen kurz vor. |

     

    Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet

    Zum 1. Januar 2015 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Regelung ist auf vier Jahre - bis zum 31. Dezember 2018 - begrenzt.

     

    Umgang mit kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigungen für 2014/2015 und 2018/2019

    • Aufgrund fehlender Bestandsschutzregelungen erfolgt die Beurteilung der über den 31. Dezember 2014 bzw. den 31. Dezember 2018 hinausgehenden Beschäftigungen nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht. Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitgrenze ist somit der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat; also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse.

     

    • Eine Beschäftigung, die im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Allerdings nur, wenn die jeweilige Zeitgrenze nicht bereits durch die Zusammenrechnung von Vorbeschäftigungszeiten aus dem Jahr 2014 und der aktuellen Beschäftigung überschritten wird. Zum Jahreswechsel tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab 1. Januar 2015 die längere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2014 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

     

    • Eine Beschäftigung, die im Jahr 2018 beginnt und im Jahr 2019 endet, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Allerdings nur, wenn die jeweilige Zeitgrenze nicht bereits durch die Zusammenrechnung von Vorbeschäftigungszeiten aus dem Jahr 2018 und der aktuellen Beschäftigung überschritten wird. Zum Jahreswechsel tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, sodass ab 1. Januar 2019 wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2018 auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist.

     

    Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung über den Jahreswechsel

    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel hinausgehen. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen erfolgt nicht. Eine Ausnahme hiervon stellen lediglich die kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen zu Beginn und Ende der Übergangsregelung nach § 115 SGB IV dar.

     

    Berücksichtigung der aktuellen BSG-Rechtsprechung zur gelegentlichen kurzfristigen Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung kann vorliegen, wenn sie durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet ist. Hingegen liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, wenn diese bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Daher ist bei Rahmenvereinbarungen, die über mehrere Jahre getroffen werden, im Normalfall von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Eine regelmäßige Beschäftigung wird hingegen nicht angenommen, soweit zwischen zwei Rahmenvereinbarungen bei demselben Arbeitgeber eine Zeitspanne von mindestens zwei Monaten liegt.

     

    Bei sich lückenlos aneinander anschließenden Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine kurzfristige Beschäftigung ausnahmsweise vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

     

    • Bei den einzelnen Arbeitseinsätzen besteht keine Abrufbereitschaft.
    • Die Einsätze erfolgen unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen.
    • Sie verfolgen keinen erkennbaren Rhythmus,
    • Sie sind auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet.
    • Der Betrieb des Arbeitgebers ist nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet.

     

    Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen

    Das regelmäßige Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf 450 Euro im Monat nicht überschreiten, sonst ist vom Tage des Überschreitens an von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt allerdings nicht zur Beendigung des Minijobs.

     

    Ab dem 1. Januar 2015 ist als gelegentlich dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist auf vier Jahre - bis zum 31. Dezember 2018 - begrenzt worden. Bis zum 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten als gelegentlich.

     

    Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei monatlich schwankenden Arbeitsentgelten

    Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der Arbeitgeber bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Jahresprognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 Euro einkalkuliert hat, darf der Jahreswert von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Die Ausführungen zum gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze finden hier keine Anwendung.

     

    Wegfall von Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

    Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben, bestand Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Zum 1. Januar 2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob).

     

    Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung

    Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber in seinem 450-Euro-Minijob oder in mehreren nebeneinander ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Minijobs zusammen weniger als 175 Euro monatlich, wird der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro berechnet.

     

    Sofern jedoch neben dem Minijob eine mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist von dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen.

     

    Die Regelungen zum Mindestbeitrag sind auch dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SSGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Beispielsweise gehören dazu Auszubildende, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und gewisse selbständig Tätige. Ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen oder für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem 450-Euro-Minijob das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

     

    Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung gesenkt

    Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ist zum 1. Januar 2015 von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent gesunken. Damit reduziert sich der Arbeitnehmerbeitragsanteil einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent bzw. in Privathaushalten von 13,9 Prozent auf 13,7 Prozent.

     

    Neuer Umlagesatz für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft

    Die Umlage 2 (U2) wird erhoben, um die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft auszugleichen. Zum 1. Januar 2015 wurde der Umlagesatz U2 von 0,14 Prozent auf 0,24 Prozent angehoben. Die Umlage 1 (U1) für das Umlageverfahren bei Krankheit beträgt unverändert 0,7 Prozent.

    Quelle: ID 43138303