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  • 16.09.2022 · Nachricht · Geringfügige Beschäftigung/Familienversicherung

    Auch Einkommensgrenze für die Familienversicherung erhöht

    | Für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung bei geringfügig Beschäftigten ist zum 01.10.2022 ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. So steht es nun in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Es gilt hier also seit dem 01.10.2022 nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung. Der Beitrag in LGP 9/2022, Seite 197 wurde entsprechend korrigiert. |