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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Corona-Krise: Kurzfristiges Maßnahmen-Paket für Arbeitgeber und -nehmer

    | Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. LGP stellt die Eckpunkte vor, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. |

     

    • Übersicht über Neuerungen
    Systemrelevante Branchen
    • Um für ausreichend Arbeitskräfte in Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend auf freiwilliger Basis eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen. Die Anrechnung des Entgelts entfällt, wenn das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
    • Die Regelung wird auf die Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 begrenzt.
    • Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen führen zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
    Verbesserungen bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen

    Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, werden rückwirkend zum 01.03.2020 die Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen ausgeweitet (normal drei Monate oder 70 Tage). Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020.

    Vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze und Verzicht auf „Hinzuverdienstdeckel“
    • Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird für das Kalenderjahr 2020 angehoben. Die neue Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 beträgt 44.590 Euro statt 6.300 Euro.
    • Die Regelungen zum „Hinzuverdienstdeckel“ in § 34 SGB VI sind für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden.
    Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten

    Bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften werden ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden. In das Arbeitszeitgesetz wurde zu dem Zweck eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.

    Entschädigungsregelung für Eltern
    • Neu mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden.
    • Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist ‒ etwa durch den Abbau von Zeitguthaben.
    • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
    • Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
     

     

    Weiterführende Hinweise