· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung unfallversichert
| Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das BSG entschieden. |
Die arbeitsuchende Frau absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen. Während des „Kennenlern-Praktikums“ fanden u. a. Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Frau und brach sich den rechten Oberarm.
Anders als die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das BSG festgestellt, dass die Frau einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie war zum Zeitpunkt des Unfalls Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft aus dem Urteilsfall ‒ im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger ‒ unfallversichert. Das eigene ‒ unversicherte ‒ Interesse der Frau am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Berufsgenossenschaft ist nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können, so das BSG (Urteil vom 31.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R, Abruf-Nr. 228423).
Weiterführender Hinweis
- Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ → Abruf-Nr. 43957341