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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    Der Weg zum Getränkeautomaten im Betrieb ist unfallversichert

    | Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden und verletzt sich, ist dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hat das LSG Hessen zugunsten einer Angestellten entschieden. |

     

    Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen, so das LSG Hessen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden (LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2023, Az. L 3 U 202/21, Abruf-Nr. 233902).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 59 | ID 49208685