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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    Home-Office und Schutz in der Unfallversicherung

    | Aktuell arbeiten viele Arbeitnehmer im Home-Office. In der Praxis stellt sich die Frage, bei welchen Tätigkeiten Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie bei Verrichtungen im Home-Office verunfallen. Drei Urteile geben die Richtung vor: |

     

    Sturz auf dem Weg zur Küche: Eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Telearbeitsplatz zur Küche geht, um sich Wasser zu holen, dabei ausrutscht und sich verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Für das BSG führt zwar die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem Home-Office zu einer Verlagerung von unternehmensbezogenen Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Das nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre (BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R, Abruf-Nr. 187328).

    Sturz auf der Treppe auf dem Weg zum Home-Office: Eine Arbeitnehmerin, die beim Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum Home-Office auf einer Stufe stürzt und sich dabei Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zuzieht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt insbesondere, wenn sie die Treppe mit der Handlungstendenz hinabsteigt, in ihrem Home-Office im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen auf eine vorherige dienstliche Weisung hin mit dem Geschäftsführer des Unternehmens zu telefonieren (BSG, Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R, Abruf-Nr. 206492).

    Sturz auf dem Weg zur Toilette: Der Gang zur Toilette ist dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung zuzuordnen, welche nicht zum unmittelbaren Betriebsinteresse des Arbeitgebers zählt und damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. In gleicher Weise wie auf dem Weg vom Home-Office zur Nahrungsaufnahme kein Unfallversicherungsschutz besteht, ist im Home-Office mangels Betriebsbedingtheit auch der Weg zur Toilette und zurück nicht unfallversichert (SG München, Urteil vom 04.07.2019, Az. S 40 U 227/18, Abruf-Nr. 210401).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 56 | ID 46469092