· Fachbeitrag · Grenzgänger
Das sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Grenzpendler bzw. -gänger
von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
| Gerade Arbeitnehmer, die im Ausland grenznah zu Deutschland wohnen, pendeln oft zur Arbeit nach Deutschland, ggf. mit einer zusätzlichen Vereinbarung über tageweise Home-Office-Tätigkeit im Ausland. Dadurch nimmt die Anzahl der ausländischen Grenzpendler bzw. -gänger tendenziell zu. LGP nimmt das zum Anlass, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in einer Beitragsserie unter die Lupe zu nehmen. In diesem Beitrag geht es um die sozialversicherungsrechtlichen Spielregeln. |
Die Regelungen für Grenzgänger im sv-rechtlichen Kontext
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden. Diese regeln u. a., dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates anwendbar ist.
Die Regelungen der EG Verordnungen gelten auch für Grenzgänger. Grenzgänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in einem Staat arbeitet, in dem er nicht wohnt und regelmäßig in den Wohnstaat zurückkehrt. Eine regelmäßige Rückkehr in den Wohnstaat liegt vor, wenn die Person täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Steuerlich wird zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern unterschieden. Nicht so in der Sozialversicherung. Sozialversicherungsrechtlich entspricht ein Grenzpendler dem Begriff des Grenzgängers. Die folgenden sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der Grenzgänger gelten somit auch analog für Grenzpendler.
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