21.06.2023 · Nachricht · Krankengeld
Seit 2021 keine Meldeobliegenheit für Arbeitsunfähigkeit mehr?
| Den Versicherten trifft seit 01.01.2021 für den Bezug von Krankengeld keine Meldeobliegenheit für seine Arbeitsunfähigkeit mehr, und zwar insoweit § 295 Abs. 1 S. 1 SGB V reicht. Das hat jedenfalls das LSG Nordrhein-Westfalen zugunsten eines freiwillig Krankenversicherten entschieden, der sich mit seiner Krankenkasse um das Ruhen des Krankengeldanspruchs stritt. |
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