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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Auszahlung einer bAV wegen Ende des Arbeitsverhältnisses

    | Die Auszahlung einer „Deckungsrückstellung“ aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls (Tod oder Vollendung des 65. Lebensjahrs) zusteht, ist nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das LSG Hessen entschieden. |

     

    Die „Deckungsrückstellung“ werde zu einem anderen Zweck als zur Altersversorgung erbracht. Im Urteilsfall sei im Versicherungsvertrag (Gruppenversicherungsvertrag der Stationierungsstreitkräfte) die Auszahlung der „Deckungsrückstellung“ an den Verlust des Arbeitsplatzes gekoppelt (Urteil vom 18.11.2010, Az: L 1 KR 76/10; Abruf-Nr. 110507).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Jetzt ist das BSG am Zug (Az: B 12 KR 1/11 R).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 166 | ID 26745130