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  • · Nachricht · Krankenversicherung

    Beiträge einer verheirateten freiwillig Versicherten in Elternzeit

    | Die Beiträge einer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig Versicherten dürfen grundsätzlich auch nach den Einnahmen des Ehegatten bemessen werden, sofern der Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies gilt jedoch nicht, solange die Versicherte Elterngeld bezieht. Die Bemessung der Beiträge für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch nach dem Einkommen des Ehepartners ist unzulässig. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, Az. L 11 KR 1922/21, Abruf-Nr. 228084 , Revision zugelassen). |

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 60 | ID 48103469