· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Besonderheiten beim Zusatzbeitrag beachten
| Seit 1. Januar 2015 gibt es den kassenabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Neben den grundsätzlichen Auswirkungen, die „LGP“ in der Ausgabe 12/2014 auf Seite 207 vorgestellt hat, müssen Arbeitgeber in folgenden Fällen Besonderheiten beachten. |
Der neue Zusatzbeitrag
Die Höhe des Zusatzbeitrags regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung. Je nach Finanzsituation können die Beitragssätze unter den gewohnten 0,9 Prozent oder auch darüber liegen, eine Obergrenze schreibt das Gesetz nicht vor. Der Zusatzbeitrag ist fester Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Er wird nicht mehr vom Arbeitnehmer, sondern vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt direkt durch den Arbeitgeber abgeführt.
„Märzklausel“
Der Zusatzbeitrag hat keinen Einfluss auf die „Märzklausel“ (§ 23a Abs. 4 SGB IV). Erhält der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2015 ein einmaliges Arbeitsentgelt, wie beispielsweise eine Urlaubsabgeltung oder Provision, und wird dieses durch Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze dem letzten Lohnabrechnungsmonat des Jahres 2014 zugeordnet, fällt kein Zusatzbeitrag an, weil die Sozialversicherungsbeiträge noch nach den Vorschriften berechnet werden, die vor dem 1. Januar 2015 galten.
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