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BSG: Beitragspflichtige Versorgungsbezüge bei Seelotsen
| Bei Kapitalleistungen, die Seelotsen aus einem Gruppenversicherungsvertrag erhalten, der von der Bundeslotsenkammer (Versorgungseinrichtung) gegen das Risiko einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen wurde, handelt es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Das hat das BSG entschieden. Seelotsen müssen folglich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichten ( BSG, Urteil vom 18.08.2020, Az. B 12 KR 4/19 R, Abruf-Nr. 217943 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 192 | ID 46871341