· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Kapitalauszahlung nach Verkauf einer Direktversicherung
| Ein Arbeitnehmer, der vor deren Ablauf eine betriebliche Direktversicherung an einen Dritten verkauft, schuldet der Krankenversicherung keinen Beitrag aus dem später an den Dritten ausgezahlten Kapitalbetrag. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |
Der an den Dritten ausgezahlte Betrag stelle zwar einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Dieser sei aber keine Einnahme des Arbeitnehmers (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2012, Az. L 4 KR 3659/10; Abruf-Nr. 121404).
PRAXISHINWEIS | Offen ist, ob der für die Übertragung der Lebensversicherung tatsächlich erzielte Kaufpreis als „Versorgungsbezug“ beitragspflichtig ist. Im Urteilsfall musste das LSG nicht darüber entscheiden, weil der Arbeitnehmer den Kaufpreis bereits 2001 erhalten hatte - also vor dem 1. Januar 2004, dem Zeitpunkt, an dem die Kapitalauszahlung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beitragspflichtig wurde. |