· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Neues Melderecht für Saisonkräfte ab 2018
| Wer als Arbeitgeber ausländische Saisonkräfte beschäftigt, muss ab 2018 ein geändertes Meldeverfahren beachten. Dieses erleichtert es Krankenkassen, den Versicherungsschutz nach Beschäftigungsende frühzeitig zu klären. Arbeitgeber müssen sich dann nicht mehr an den Ermittlungen der Krankenkassen beteiligen. |
Prüfung der Anschlussversicherung
Nach einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich eine Weiterversicherungspflicht des Arbeitnehmers in der „obligatorischen Anschlussversicherung“ (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ausländische Saisonkräfte, die im Anschluss an ihr Beschäftigungsverhältnis wieder in ihr Heimatland zurückkehren, fallen aus dieser Weiterversicherungspflicht heraus. Sie unterliegen nach ihrer Abreise aus Deutschland nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, den Versicherungsschutz bei jedem ausländischen Saisonarbeitnehmer zu prüfen. Da sie diesen nach Ausreise aus Deutschland oftmals nicht mehr kontaktieren können, schalten sie die Arbeitgeber in die Ermittlungen ein. Das bisherige Verfahren ändert sich ab 2018 (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 28.06.2017, TOP 5, Abruf-Nr. 195890).
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