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  • · Nachricht · Krankenversicherung

    Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

    | Auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten. Das hat das LSG Celle-Bremen im Fall einer Doktorandin entschieden, die als Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung erhalten hatte. |

     

    Das Stipendium setzte sich zusammen aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war zweckgebunden zu verwenden, um damit Literatur sowie Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu finanzieren. Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus den ganzen Einnahmen von 1.150 Euro. Zu Recht, meint das LSG: Es würden nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2020, Az. L 16 KR 333/17, Abruf-Nr. 220094).

     

    Wichtig | Stipendien sind oft auch steuerlich relevant. Mehr dazu steht in einer Verfügung der OFD Frankfurt am Main (vom 29.03.2017, Az. S 2121 A ‒ 13 ‒ St 213, Abruf-Nr. 193817).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 66 | ID 47098413