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Risiken des Firmenzahlerverfahrens in freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung
| Die Krankenkasse kann von einem Arbeitnehmer keine freiwilligen Versicherungsbeiträge nachfordern, wenn diese zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, aber in einem anschließenden Insolvenzverfahren von der Krankenkasse an die Insolvenzmasse zurückerstattet worden waren. Dies hat das SG Dresden entschieden. |
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, müssen dann aber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Arbeitnehmer mit Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass die Beiträge direkt vom Lohn einbehalten und an die Krankenversicherung weitergeleitet werden (sog. Firmenzahlerverfahren). Fällt die Firma indessen in die Insolvenz, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter ‒ wie auch im entschiedenen Fall ‒ die Zahlungen an die Krankenkasse erfolgreich anficht und zurückfordert. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer, dem die Beiträge bereits vom Lohn abgezogen worden waren, zur erneuten Zahlung an die Krankenkasse verpflichtet ist. Das SG Dresden hat dies hier verneint (SG Dresden, Urteil vom 11.01.2021, Az. S 25 KR 328/17, Abruf-Nr. 219851).
Nach Auffassung des SG ist im Gegensatz zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung und ausdrücklich entgegen der Rechtsauffassung des BGH schon die Anfechtung für unwirksam zu halten, weil keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Wenn der Arbeitgeber nicht an die Krankenkasse gezahlt hätte, hätte er dem Arbeitnehmer diesen Lohnbestandteil ohne die Möglichkeit der Anfechtung im Insolvenzverfahren auszahlen müssen. Außerdem scheide eine Nachforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus, denn die Krankenkasse habe es versäumt, den Arbeitnehmer über das Risiko einer nochmaligen Beitragsbelastung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ausdrücklich hinzuweisen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse aus der eigenen Mitwirkung an einer unter Strafandrohung stehenden Gläubigerbegünstigung Ansprüche gegen einen gutgläubigen Versicherten herleite.
Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung Nr. 1/2021 vom 11.01.2021