· Nachricht · Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber zu kalendermonatlich neuen Kug-Angaben verpflichtet
| Auch und gerade bei einem lang andauernden Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) sind kalendermonatlich neue Angaben des Arbeitgebers über das Fortbestehen (u. a.) der persönlichen Voraussetzungen für Kug unerlässlich. Die fehlerhafte Annahme eines Arbeitgebers, bei den monatlich zu stellenden Folgeanträgen komme es nur auf die Verhältnisse zu Beginn des Kug-Bezugs an, ist grob fahrlässig und entschuldigt nicht unvollständige und fehlerhafte Angaben im Verlauf, so das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.11.2022, Az. L 8 AL 664/22, Abruf-Nr. 234953 ). |
Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 118 | ID 49422156