· Fachbeitrag · Kurzfristige Beschäftigung
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten: Seit 01.01.2020 gelten neue Verdienstgrenzen
| Für Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, wurden zum 01.01.2020 die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung angehoben. Erfahren Sie nachfolgend, wie hoch die Verdienstgrenzen seit dem Jahresbeginn 2020 sind. |
Regelungen für kurzfristig Beschäftigungen
Für kurzfristig Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung können Arbeitgeber die Steuer nach persönlichen Merkmalen individuell berechnen und mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt überweisen. Alternativ können sie das Arbeitsentgelt pauschal in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuern (§ 40a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Nr. EStG). Letzteres ist nur möglich, wenn
- der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich, und nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt ist,
- die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
- bestimmte Verdienstgrenzen eingehalten werden.
PRAXISTIPP | Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer vom Verdienst des kurzfristig Beschäftigten abziehen, sofern ein Bruttolohn vereinbart wurde. Bei dieser Variante muss der Minijobber den versteuerten Lohn nicht mehr in seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen. |
Einhaltung bestimmter Verdienstgrenzen
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2020 die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst und entsprechend erhöht.
- Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag liegt seit dem Jahreswechsel 01.01.2020 bei maximal 120 Euro (bisher: 72 Euro).
- Der durchschnittliche Stundenverdienst liegt seit 01.01.2020 bei maximal 15 Euro (bisher: 12 Euro).
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A arbeitet gelegentlich bei einem Gemüsehändler auf einem Wochenmarkt. Sie erhält seit 01.01.2020 einen Bruttostundenlohn von zehn Euro. Ihre Arbeitszeit beträgt acht Stunden an einem Arbeitstag.
Ergebnis: Der Bruttolohn pro Arbeitstag beträgt 80 Euro (8 Stunden x 10 Euro). Er übersteigt nicht den durchschnittlichen Verdienst pro Arbeitstag von 120 Euro. Der Bruttostundenlohn übersteigt mit 10 Euro nicht den durchschnittlichen Verdienst von 15 Euro. Somit kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn mit 25 Prozent des Arbeitslohns pauschal versteuern. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die pauschale Lohnsteuer zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer überweist der Arbeitgeber an das Finanzamt. |