· Fachbeitrag · Lohnersatzleistung
Verbesserte Rahmenbedingungen beim Kurzarbeitergeld in Zeiten des Corona-Virus
von Rechtsanwalt Dr. Jörg Puppe, Osborne Clarke, Köln
| Als mildernde oder gar existenzsichernde Maßnahme in Zeiten der Corona-Pandemie kommt für viele Unternehmen die zeitweise Einführung von Kurzarbeit in Betracht. Der Gesetzgeber hat einzelne Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Kurzarbeitergeld eine Zeitlang erleichtern sollen. LGP stellt sie Ihnen vor. |
Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (Abruf-Nr. 214884) und der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020, Abruf-Nr. 215015, im Folgenden: KugV-E, hat der Gesetzgeber Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld (§§ 95f. SGB III) und Saisonkurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) geschaffen. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.
Generelle Anforderungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
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