· Fachbeitrag · Rentenversicherung
BSG zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei befristeten berufsfremden Tätigkeiten
| Unter welchen Voraussetzungen erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt auf eine befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter? Mit dieser Frage, die auf dem relativ unbekannten § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI fußt, hat sich das BSG beschäftigt. |
Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auch möglich, wenn eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, also fachfremde Tätigkeit zeitlich begrenzt aufgenommen wird. So soll verhindert werden, dass eine zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit zu einem ‒ nur vorübergehenden ‒ Wechsel des Alterssicherungssystems führt.
BSG verneint Zusammenhang mit befreiter anwaltlicher Tätigkeit
Im Fall vor dem BSG hatte ein Jurist im Jahr 1999 für eine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt eine Befreiung erhalten. Diese wollte er auf eine im Jahr 2015 aufgenommene befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst erstrecken. Zuvor hatte er für vergleichbare Tätigkeiten mehrfach eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI erhalten. Das Problem war, dass er die Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt 2008 beendet hatte.
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