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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Neue Befreiungsmöglichkeit für Freiberufler mit berufsständischer Versorgung

    | Angestellte Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Apotheker oder Architekten, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und so eine Doppelversicherung vermeiden. Damit Arbeitgeber nicht wegen Fehlern im Befreiungsverfahren von horrenden Nachforderungen der Rentenversicherung überrascht werden, sollten sie deren neue Verfahrensgrundsätze beachten. |

    Befreiung gilt nur für das konkrete Arbeitsverhältnis

    Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie auch Pflichtmitglied in der jeweiligen Berufskammer sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das BSG hatte sich letztes Jahr damit beschäftigt, wie weit die Geltung einer Befreiung reicht (BSG, Urteile vom 31.10.2012, Az. B 12 R 8/10 R; Abruf-Nr. 132216; B 12 3/11 R; Abruf-Nr. 132218; B 12 R 5/10 R; Abruf-Nr. 132217). Abgesehen von den unterschiedlichen Auslegungen des BSG (andere Auffassung: BSG, Urteil vom 10.3.2011, Az. B 3 KS2/10 R; Abruf-Nr. 132221), legte die Deutsche Rentenversicherung die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI bisher großzügig aus. Insbesondere hielt sie eine einmal erteilte Befreiung bei einem Arbeitgeberwechsel weiterhin für gültig, solange auch künftig eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.

     

    Wichtig | Durch die neue Rechtsprechung des BSG ist die Deutsche Rentenversicherung dazu übergegangen, eine Befreiung nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber gelten zu lassen und für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges Befreiungsverfahren zu verlangen. Damit steigt der Formalisierungszwang.